Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.2004, Az.: 3 StR 422/04
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.2004
- Aktenzeichen
- 3 StR 422/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 41923
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 11.05.2004 - AZ: 4 KLs 100/03
- nachfolgend
- BVerfG - 05.04.2005 - AZ: 2 BvR 227/05
Fundstellen
- NStZ 2005, VII Heft 6 (Kurzinformation)
- NStZ-RR 2005, VI Heft 6 (amtl. Leitsatz)
- NStZ-RR 2006, 262 (Kurzinformation)
- StraFo 2005, 162-163 (Volltext mit red. LS)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Gründe
Die Rüge, mit der die Zurückweisung des Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beanstandet wird, ist unbegründet. Dem Antrag, der in der Sache darauf abzielte, ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellen zu lassen, hat das Landgericht mit dem zutreffenden Hinweis auf seine eigene Sachkunde nicht entsprochen.