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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 05.04.2005, Az.: 2 BvR 227/05

Mitwirkung eines dritten Richters i.S.d. § 76 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nach einem die Zweierbesetzung anordnenden Beschluss der Strafkammer

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
05.04.2005
Aktenzeichen
2 BvR 227/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 36898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 11.05.2004 - AZ: 4 KLs 100/03
BGH - 08.12.2004 - AZ: 3 StR 422/04

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde
des Herrn C
...
gegen

  1. a)

    den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2004 - 3 StR 422/04 -,

  2. b)

    das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Mai 2004 - 4 KLs 100/03 -

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh und
den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 5. April 2005
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Das Beschwerdevorbringen zeigt eine Grundrechtsverletzung nicht auf. Die Rüge des Beschwerdeführers, im Laufe der Hauptverhandlung habe sich herausgestellt, dass Umfang und Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG geboten hätten, lässt jegliche Auseinandersetzung mit den Gründen der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vermissen. Danach sei der die Zweierbesetzung anordnende Beschluss der Strafkammer, der im Zeitpunkt seines Erlasses gesetzmäßig gewesen sei, nach Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr abänderbar. Dass diese Ansicht, die verhindert, dass die Verfahrensbeteiligten noch während des Hauptverfahrens Einfluss auf den gesetzlichen Richter nehmen können (vgl. BGHSt 44, 328 <333>), von Verfassungs wegen zu beanstanden wäre, ist nicht ersichtlich.

2

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hassemer
Osterloh
Mellinghoff