Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.2004, Az.: VI ZR 119/03
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberlandesgerichts; Anwendung des § 1613 BGB auf einen Anspruch aus § 844 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Anwendung des § 1613 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Schadensersatzforderungen aus unerlaubter Handlung wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder Vermehrung der Bedürfnisse oder wegen Entziehung des Unterhaltsrechts; Übertragung der zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen entwickelten Rechtsprechung auf den Anspruch aus § 844 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.02.2004
- Aktenzeichen
- VI ZR 119/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 10898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 20.03.2003
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 2004, 526 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Auf Schadensersatzforderungen aus unerlaubter Handlung wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder Vermehrung der Bedürfnisse oder wegen Entziehung des Unterhaltsrechts nach §§ 843 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB findet § 1613 BGB keine Anwendung, weil es sich dabei nicht um Unterhaltsansprüche handelt.
Die für Schadensersatzansprüche aufgestellten Grundsätze zur Verwirkung sind geklärt; eine entsprechende Frage stellt insoweit keinen Zulassungsgrund für eine Revision dar.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Februar 2004
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller,
die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. März 2003 wird zurückgewiesen.
Streitwert: 109.545,73 EUR
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. März 2003 wird zurückgewiesen,weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat versteht das Berufungsurteil dahin, dass es ausreicht, wenn die Mutter vor ihrem Tod den Betreuungsunterhalt tatsächlich erbracht hat und bei der Prüfung ihrer Leistungsfähigkeit nicht auf die Qualität der Erziehung abzustellen ist. Insoweit besteht kein Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats und es liegt auch - wie vom Berufungsgericht angenommen - ein anderer Sachverhalt vor als bei dem von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Urteil des OLG Köln, NJWE-VHR 1996, 152.
Auch wegen der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob § 1613 BGB auf einen Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB Anwendung findet, ist eine Zulassung der Revision nicht erforderlich. § 1613 BGB bezieht sich auf Unterhaltsansprüche, nämlich den Kindesunterhalt, den Verwandtenunterhalt auch beim Trennungs- und Familienunterhalt, auf Ersatzansprüche gegen den Unterhaltspflichtigen aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie auf familienrechtliche Ausgleichsansprüche (vgl. Staudinger/Engler, Neubearbeitung 2000, § 1613 Rdn. 14, 17; MünchKomm/Familienrecht-Born, 4. Aufl., § 1613 Rdn. 5 f.). Der Anspruch nach § 844 Abs. 2 BGB betrifft aber seinem Wesen nach keine Unterhaltspflicht, sondern eine Schadensersatzleistung (Senatsurteil vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72 - NJW 1974, 1373). Auf solche Schadensersatzforderungen aus unerlaubter Handlung wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder Vermehrung der Bedürfnisse oder wegen Entziehung des Unterhaltsrechts nach §§ 843 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB findet § 1613 BGB keine Anwendung, weil es sich dabei nicht um Unterhaltsansprüche handelt (vgl. RGZ 164, 65, 69; Staudinger-Engler, a.a.O., Rdn. 20 und Staudinger/Viehweg, 13. Aufl. § 843 Rdn. 26, jeweils m.w.N.).
Es besteht auch kein Anlass, die Revision zu der Frage zuzulassen, ob die zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen entwickelte Rechtsprechung auf den Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB zu übertragen ist. Da es sich bei dem Anspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB nicht um einen Unterhaltsanspruch, sondern um einen Schadensersatzanspruch handelt, gelten die für Schadensersatzansprüche aufgestellten Grundsätze zur Verwirkung, die geklärt sind.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 109.545,73 EUR