Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2003, Az.: 1 StR 424/03
Revisionseinlegung trotz wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.2003
- Aktenzeichen
- 1 StR 424/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 21335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 26.06.2003
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Tenor:
- 1.
Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juni 2003, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 10. März 2003 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. März 2003 wird als unzulässig verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. September 2003 zutreffend ausgeführt:
Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Dass der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.
Die trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muss verworfen werden. Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1 StPO). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision stellt sich bei einem zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht nicht mehr. Der Beschluss des Landgerichts, durch den die Revision des Angeklagten wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen wurde, war daher aufzuheben (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1998 - 2 StR 621/98 - und vom 3. Dezember 1987 - 3 StR 601/97 - und vom 7. August 1997 - 1 StR 445/97)".
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Angeklagte die Beiordnung eines Verteidigers beantragt hat, ist dem nicht zu entsprechen. Das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ergibt, dass der Angeklagte dort im Beistand zweier Verteidiger war, und zwar des beigeordneten Rechtsanwalts N. und des gewählten Verteidigers L. . Der Umstand, dass dem Urteil eine sog. verfahrensbeendende (und protokollierte) Absprache vorausgegangen war, rechtfertigt keine andere Bewertung. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dabei die Hinweise in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe nur BGHSt 43, 195 [BGH 28.08.1997 - 4 StR 240/97]) nicht beachtet worden wären.