Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.1998, Az.: 2 StR 621/98
Widerruflichkeit und Anfechtbarkeit des Verzichts auf Rechtsmittel; Entscheidung des Tatrichters über Unzulässigkeit der Revision infolge Rechtsmittelverzichts; Rechtzeitigkeit der Revision bei zuvor wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1998
- Aktenzeichen
- 2 StR 621/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 13347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 349 Abs. 1 StPO
- § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO
- § 346 Abs. 1 StPO
Gründe
Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern.
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.
Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Danach erklärten Angeklagter, Verteidigerin und Vertreter der Staatsanwaltschaft: "Auf die Einlegung eines Rechtsmittels wird verzichtet." Die Erklärungen wurden vorgelesen und genehmigt. Die trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.
Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1 StPO). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision stellt sich bei einem zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht nicht mehr. Der Beschluß des Landgerichts, durch den die Revision des Angeklagten wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen wurde, war daher aufzuheben (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 - 3 StR 601/97 - und vom 7. August 1997 - 1 StR 445/97 -; BGH NStZ 1984, 181 und BGHSt 16, 115, 118).