Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.09.2003, Az.: 1 StR 335/03
Verhältnis des Kapitalanlagebetrugs zum Betrug; Veränderung des Tatunrechts bei anderer Bewertung der Konkurrenzen; Erstreckung der Schuldspruchänderung auf nicht revidierenden Mitangeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.09.2003
- Aktenzeichen
- 1 StR 335/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 13939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 27.03.2003
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Betrug
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 9. September 2003
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. März 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug entfällt.
- 2.
Der Schuldspruch des Angeklagten V. wegen tateinheitlichen Kapitalanlagebetrugs wird aufgehoben.
- 3.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
§ 264a StGB tritt hinter § 263 StGB zurück, wenn auf Grund der unrichtigen Angaben im Sinne von § 264a StGB bei einem konkreten Anleger zugleich die Voraussetzungen des § 263 StGB erfüllt sind (BGH wistra 2001, 57).
Die zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgte Schuldspruchänderung war auf den nichtrevidierenden Angeklagten V. zu erstrecken (§ 357 StPO).
Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgenausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt bei einer anderen Bewertung der Konkurrenzen unverändert (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03).
Im Übrigen ist die Revision unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.