Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.2003, Az.: 1 StR 280/03
Einstufung eines Ehegatten als ungeeignetes Beweismittel; Angekündigtes Wahrnehmen des Zeugnisverweigerungsrechts; Pflicht zur Verwendung des Beweismittels aus dem Gebot der Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.08.2003
- Aktenzeichen
- 1 StR 280/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 13432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 27.03.2003
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO
- § 244 Abs. 2 StPO
- § 244 Abs. 3 S. 2 StPO
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 13. August 2003
beschlossen
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nachdem die Ehefrau des Angeklagten dem Gericht durch ihren Verteidiger mitteilen ließ, sie würde im Falle ihrer Vorladung als Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO) Gebrauch machen, war sie ein im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ungeeignetes Beweismittel (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17), dessen Verwendung daher auch kein Gebot der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) war (BGH NStZ 1991, 399, 400 [BGH 25.04.1991 - 4 StR 582/90]).