Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1991, Az.: 4 StR 582/90
DANN-Analyse; Zulässigkeit; Täterfeststellung; Ausschluß des Tatverdächtigen; Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1991
- Aktenzeichen
- 4 StR 582/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1991, 399-400 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1991, 338
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Anfertigung einer DANN-Analyse ist sowohl zur Bestimmung des Täters als auch zum Ausschluß eines Tatverdächtigen zulässig.
2. Hierfür besteht eine Aufklärungspflicht.
Gründe
Die Amtsaufklärungspflicht (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl. §ÿ244 Rn. 12 m.w.N.) erfordert in geeigneten Fällen die Erstellung eines sog. DNA-Fingerprintings. Das LG hatte einen Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen, nachdem das eingeholte serologische Gutachten bezüglich der bei der Nebenklägerin gesicherten Spermaspuren zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hatte, es jedoch versäumt, hierzu auch eine DNA-Analyse erstellen zu lassen. Dies verstieß gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts. Da jedoch die Aufklärungspflicht in der Regel dann nicht zu weiteren Beweiserhebungen drängt, wenn einer der Ablehnungsgründe des §ÿ244 Abs.ÿ3 und 4 StPO vorliegt, hätte die Aufklärungsrüge keinen Erfolg, wenn die DNA-Analyse nach wissenschaftlicher Erfahrung nicht zur Täteridentifizierung tauglich und somit als völlig ungeeignetes Beweismittel (§ÿ244 Abs.ÿ3 Satz 2 StPO) anzusehen wäre. Das Gegenteil ist jedoch spätestens seit dem Urteil des BGH v.ÿ21.8.1990 (BGHSt 37,157; vgl. auch BGH, NJW 1990,2328 und 1992,2976) anerkannt, in dem die Verwertung des Ergebnisses der DNA-Analyse neben anderen Indizien ausdrücklich gebilligt wurde. Der Strafkammer hätte sich die Einholung eines DNA-Analysegutachtens auch aufdrängen müssen, und zwar nicht erst nach dem erwähnten Urteil vom 21.8.1990, sondern aufgrund der spätestens seit Ende der 80er Jahre im wissenschaftlichen Schrifttum herrschenden Einigkeit über die Verwendbarkeit der DNA-Analyse zur Überführung von Straftätern.