Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.07.2003, Az.: XII ZR 100/00
Bindung des Gerichts durch eine anerkenntnisähnliche Parteierklärung; Umfang des Inhalts bzw. Gegenstands eines Geständnisses; Möglichkeit des Widerrufs der anerkenntnisähnlichen erstinstanzlichen Einlassung der beklagten Partei in Bezug auf ihre Passivlegitimation in der Berufungsinstanz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.07.2003
- Aktenzeichen
- XII ZR 100/00
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 2003, 19245
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Brandenburg - 23.02.2000
- LG Potsdam
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHR 2003, 1368-1370
- BGHReport 2003, 1368-1370
- FamRZ 2003, 1549 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 2003, II Heft 19 (amtl. Leitsatz)
- JZ 2003, 576 (amtl. Leitsatz)
- JZ Information 2003, 576* (amtl. Leitsatz)
- MDR 2003, 1433-1434 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 2003, 1578-1580 (Volltext mit amtl. LS)
- NZM 2003, 851-852 (Volltext mit amtl. LS)
- ProzRB 2003, 325 (Volltext mit amtl. LS)
- ProzRB 2003, VI Heft 10 (Kurzinformation)
- WM 2004, 544-546 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Vortrag einer Partei, der Vertrag sei mit dem Gegner zu Stande gekommen, kann Gegenstand eines Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO sein.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Bundesgerichtshof im Wesentlichen mit der Frage zu beschäftigen, ob die anerkenntnisähnliche erstinstanzliche Einlassung der beklagten Partei in Bezug auf ihre Passivlegitimation in der Berufungsinstanz widerruflich ist. Der Beklagte hatte sich in dem erstinstanzlichen Verfahren zwar mit verschiedenen Argumenten gegen die Anspruchstellungen des Klägers verteidigt, hierbei aber durch seine Wortwahl zu erkennen gegeben, dass er seine Rolle als passivlegitimierte Partei annehme. Im Berufungsverfahren verteidigte sich der Beklagte nunmehr mit dem (neuen) Argument, dass - was ihm erst jetzt aufgefallen sei - der wahre Mieter nicht er sei, sondern seine Ehefrau als Inhaberin derjenigen im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma, die in dem Mietobjekt ihr Geschäft betrieb. Er hätte den Mietvertrag derzeit nur als Vertreter abgeschlossen. Das Berufungsgericht hat die Klage mangels Passivlegitimation des Beklagten abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Klägers und Revisionsführers, dass der Beklagte an sein Geständnis in der ersten Instanz gebunden sei, den Vertrag im eigenen Namen geschlossen zu haben und Vertragspartei des Nutzungsvertrages geworden zu sein.
In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2003
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richter Gerber, Sprick, Fuchs und
die Richterin Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Räumung eines Geschäftsgrundstücks und Zahlung rückständigen Nutzungsentgelts zuzüglich Nebenkosten und Zinsen.
Mit Vertrag vom 15. Mai 1990, den der Beklagte ohne Vertretungszusatz unterschrieb, Schloss der VEB Straßenbau und Immobilien in N. einen Nutzungsvertrag über Gewerberäume und -flächen gegen ein monatliches Nutzungsentgelt von 3.143,05 DM zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenpauschale für Be- und Entwässerung und Lieferung von Wärme und Energie. Im Kopf der Vertragsurkunde ist als Vertragspartner ("Nutzer") die Firma "T. W.", vertreten durch den Beklagten, genannt.
Nach Umwandlung des VEB in die N. Verkehrsbaugesellschaft mbH veräußerte diese das Mietobjekt mit Vertrag vom 28. September 1990 an die Klägerin, die als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist.
Vom 1. Januar 1991 bis Ende 1996 zahlte der Beklagte an die Klägerin das von ihr verlangte Bruttoentgelt, das sich nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts auf monatlich 4.759,42 DM belief, sowie eine Nachzahlung laut Nebenkostenabrechnung 1991 in Höhe von 1.409,66 DM.
Für das Jahr 1997 zahlte der Beklagte einmalig 13.227,15 DM und stellte seine Zahlungen ab 1. Juni 1997 völlig ein.
Mit ihrer dem Beklagten am 25. März 1998 zugestellten Klage erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Vertrages wegen Zahlungsverzuges und verlangte Räumung sowie Zahlung rückständigen Nutzungsentgelts für den Zeitraum 1997 bis einschließlich Oktober 1998 sowie von Nebenkosten gemäß Nebenkostenabrechnungen für 1995 und 1996 in Höhe von insgesamt 74.274,11 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht gab dem Räumungsbegehren in vollem Umfang und dem Zahlungsbegehren teilweise statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten, mit der er seinen Abweisungsantrag weiterverfolgte, hatte Erfolg; die Anschlussberufung der Klägerin, mit der diese zuletzt unter Einschluss des Weiteren Zeitraums bis einschließlich September 1999 Zahlung weiterer 82.272,77 DM nebst Zinsen verlangte, wies das Berufungsgericht zurück.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre im zweiten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungsverlangens in der Hauptsache erledigt sei, weil der Beklagte inzwischen geräumt habe.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der Säumnis der Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und die Anschlussberufung zurückgewiesen, weil es den Beklagten für nicht passiv legitimiert hält. Insoweit ist es dem erstmals im Laufe des Berufungsverfahrens vorgetragenen Einwand des Beklagten gefolgt, den Nutzungsvertrag nicht als Inhaber einer unter der Bezeichnung "T. W. " auftretenden Einzelfirma und damit im eigenen Namen geschlossen zu haben, sondern als Vertreter der am 24. April 1990 unter der Firma "T. W. Jeans und Sportswear D. O." im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma seiner Ehefrau.
Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.
2.
Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, wegen des eingangs des Nutzungsvertrages enthaltenen Zusatzes, Nutzer sei die durch den Beklagten vertretene Firma "T. W.", seien die Erklärungen der Vertragsparteien entsprechend den für unternehmensbezogene Geschäfte geltenden Regeln dahin auszulegen, dass nicht der Beklagte selbst, sondern der (wahre) Inhaber des im Vertrag bezeichneten Unternehmens Vertragspartner habe werden sollen.
Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob diese Auslegung in unmittelbarer Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vorzunehmen war, wie der Entscheidung des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, oder ob sich etwas anderes daraus ergeben könnte, dass der am 15. Mai 1990 und damit vor dem Beitritt geschlossene Vertrag hinsichtlich der Frage, wer Partei geworden ist, nach dem Recht der DDR zu beurteilen wäre (vgl. Palandt/ Weidenkaff BGB 62. Aufl. Art. 232 § 2 EGBGB Rdn. 3), mithin nach dem ZGB oder aber, da die gewerbliche Nutzung durch ein in der Bundesrepublik ansässiges Unternehmen vereinbart war (vgl. Kommentar zum GIW, 2. Aufl. 1983 § 1.1 und 1.2), nach § 6 des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge (GIW) in seiner ursprünglichen Fassung vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 5 S. 61), die bis zum In-Kraft-Treten des § 3 des Gesetzes über die Änderung und Aufhebung von Gesetzen der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483) galt.
Zu Recht macht die Revision nämlich geltend, der Beklagte habe im ersten Rechtszug gemäß § 288 ZPO gestanden, den Vertrag im eigenen Namen geschlossen zu haben und Vertragspartei des Nutzungsvertrages geworden zu sein, und er bleibe an dieses Geständnis gebunden, da er die Voraussetzungen des § 290 ZPO nicht dargelegt habe.
3.
Die - hier nicht erfolgte - Protokollierung des Geständnisses (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) ist nur vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, nicht aber vor dem Prozessgericht Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 288 Rdn. 5).
Gegenstand eines Geständnisses können zunächst Tatsachen sein, zu denen auch innere Tatsachen wie eine Willensrichtung gehören. Ausdrücklich hat im ersten Rechtszug zwar keine der Parteien vorgetragen, der Beklagte habe den Vertrag im eigenen Namen geschlossen. Gegenstand eines Geständnisses können darüber hinaus aber auch juristisch eingekleidete Tatsachen sein; hierzu ist auch der Vortrag zu rechnen, wer Vertragspartei geworden sei (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 197/72 - NJW-RR 1994, 1405; dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass auch der Vortrag, ein Kaufvertrag sei "mit Herrn H selbst" - und nicht mit der Handelsagentur, für die er tätig war - zu Stande gekommen, geständnisfähig ist).
Hinzu kommt, dass nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, grundsätzlich auch präjudizielle Rechtsverhältnisse Gegenstand eines Geständnisses sein können (vgl. BAG NJW 1966, 1299, 1300 unter II 3 m.N.; Musielak/Huber ZPO 3. Aufl. § 288 Rdn. 4; und insbesondere Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 288 Rdn. 8, der die Auffassung vertritt, auch anerkenntnisähnliche Erklärungen sollten für das Gericht bindend sein, wenn sie sich auf solche Rechtsfolgen beziehen, die auch Gegenstand einer selbstständigen Feststellungsklage sein und dann der Parteidisposition durch Anerkenntnis unterliegen könnten). Um solch einen Fall handelt es sich hier: Streitgegenstand sind die Ansprüche der Klägerin auf Räumung und Zahlung, für die das Bestehen eines Nutzungsvertrages zwischen den Parteien, das Gegenstand einer gesonderten Feststellungsklage hätte sein können, präjudiziell ist.
4.
Ein derartiges Geständnis des Beklagten liegt hier vor. Der Kläger hatte schon in der Klageschrift vorgetragen, der Beklagte sei Mieter des im Vertrag bezeichneten Mietobjekts (vgl. auch GA I 93: er habe die "von ihm angemietete" Gewerberäumlichkeit zu räumen). Das hat der Beklagte mehrfach zugestanden, indem er vorgetragen hat, er sei voll und ganz "seinen" Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen, und "zwischen den Parteien" sei "im Jahre 1990 zunächst eine monatliche Grundmiete von 3.143,05 DM vereinbart" worden, wobei unter "Parteien" ersichtlich die Prozessparteien zu verstehen sind. In diesem Sinne war auch sein Vortrag zu verstehen, er, der Beklagte, schulde (ausschließlich) den Grundbruttomietzins, und die Klägerin könne den Vertrag schließlich nicht einseitig ohne Vereinbarung "mit dem Beklagten" ändern. Gleiches gilt für seine Einwendungen zur Höhe der Klageforderung, mit denen er für die Jahre 1991 bis 1997 im Einzelnen dargelegt hat, was "der Beklagte der Klägerin schuldet", und zwar "nach dem Nutzungsvertrag zwischen der Straßenbau und Immobilien K. Straße und dem Beklagten".
Über diesen Vortrag haben die Parteien vor dem Landgericht am 23. November 1998 mündlich verhandelt (vgl. zur stillschweigenden Bezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung auch BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 289/97 - NJW-RR 1999, 1113).
5.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf dieses Geständnisses nach § 290 ZPO hat der Beklagte nicht dargelegt. Er trägt im Berufungsverfahren lediglich (erstmals) vor, Inhaberin der Einzelfirma, mit der die Klägerin den Mietvertrag geschlossen habe, sei damals seine Frau gewesen, und führt dazu wörtlich aus:
"Dieser Umstand fiel erst jetzt auf, da der Beklagte im Zuge des Berufungsverfahrens erstmalig den Nutzungsvertrag einsah. Dabei fiel ihm auf, dass Mieterin die Firma seiner Frau in M. war. Seine Frau hatte bis dahin alle gemeinsamen Angelegenheiten geregelt, sich jedoch auf Grund ihrer Schwangerschaft aus dem Geschäft zurückgezogen. Mieter ist also nicht der Beklagte, sondern die Zeugin O. ... Die Vertretungsverhältnisse sind nunmehr offensichtlich".
Damit legt der Beklagte keinen Irrtum dar, sondern trägt nur eine geänderte, für seine Prozesssituation günstigere Rechtsansicht vor. Er hatte zugestanden, sich durch den Vertrag selbst verpflichtet zu haben, und beruft sich nunmehr lediglich darauf, aus dem Wortlaut des Vertrages ergebe sich etwas anderes, weil Inhaber der im Vertrag genannten Einzelfirma nicht er selbst, sondern seine Ehefrau gewesen sei.
Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluss ist aber auch dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1995 - VIII ZR 281/94 - ZIP 1996, 476 m. Anm. Kohler EWiR 1996, 557), und zwar auch dann, wenn § 6 GIW einschlägig ist, da dieser seinem wesentlichen Inhalt nach mit §§ 133, 157 BGB übereinstimmt. Somit kommt es nicht entscheidend darauf an, was im Vertrag steht, sondern was die Parteien damals übereinstimmend gewollt haben - und dass der Beklagte sich bei seinem früheren Geständnis, sich selbst verpflichtet zu haben, über den damaligen Vertragswillen der Parteien geirrt habe, trägt er nicht vor.
6.
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der rückständigen Nutzungsentgelte und Nebenkosten und damit auch nicht zu den Voraussetzungen der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges getroffen hat, von denen die Entscheidung über die bislang einseitige Erledigungserklärung hinsichtlich des Räumungsbegehrens abhängen wird. Diese Feststellungen wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache nachzuholen haben.