Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1995, Az.: VIII ZR 281/94
Ermittlung des Vertragsinhaltes, wenn dieser im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat; Nutzung von Werbemöglichkeiten auf DDR-Flughäfen und in Interflug-Druckschriften; Anwendung von DDR-Schuldrecht; Vereinbarung eines Ausschließlichkeitsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1995
- Aktenzeichen
- VIII ZR 281/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 16983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Brandenburg - 21.09.1994
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 2 DDR: GW
- § 3 GIW
- § 109 GIW
Fundstellen
- EWiR 1996, 557 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1996, 428-429 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 425-426 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 736-738 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 476-478 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
B. S-Bahn-Werbung GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dieter G., W. straße ..., Be.,
Prozessgegner
Flughafen Be.-S. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Henning R. und Manfred H., Flughafen, S.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung eines Vertrages nach DDR-Recht.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. September 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Zwischen der Klägerin und dem staatlichen Luftfahrtunternehmen der ehemaligen DDR Interflug - der Rechtsvorgängerin der Beklagten - kam es im Januar 1990 zum Abschluß eines schriftlichen Vertrages, worin der Klägerin das Recht übertragen wurde, Verträge mit Kunden aus dem nichtsozialistischen Wirtschaftsgebiet ("NSW") - mit Ausnahme Skandinaviens und Italiens - über Wirtschaftswerbung auf Flughäfen der DDR und in Druckschriften der Interflug zu vermitteln. Für die von der Klägerin vermittelten Werbeverträge sollten ihr an den Einnahmen orientierte Provisionen zustehen. Die Nrn. 2 und 3 des Vertrages lauten:
"2.
INTERFLUG behält sich das Recht der Auswahl der an einer Werbung gem. Punkt 1 interessierten Partner als auch der Entscheidung über den Einsatz der vorzulegenden Gestaltungsentwürfe vor.3.
INTERFLUG vermittelt an sie gerichtete Antragen zur Nutzung genannter Werbemöglichkeiten der S-Bahn-Werbung (= Klägerin)."
Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin durch diesen Vertrag das ausschließliche Recht zur Vermittlung von Werbeverträgen im Vertragsgebiet eingeräumt worden ist.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug eine entsprechende Feststellung und weiter die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des gegenwärtigen und künftigen Schadens der Klägerin aus der Verletzung ihres angeblichen Ausschließlichkeitsrechts begehrt. Die Beklagte hat ein Alleinvertretungsrecht der Klägerin in Abrede gestellt und hilfsweise geltend gemacht, der Vertrag könne nach den grundlegenden Veränderungen gegenüber den Verhältnissen bei seinem Abschluß, insbesondere der Entflechtung der Interflug, unter dem Gesichtspunkt des Wegfalles der Geschäftsgrundlage keinen Bestand mehr haben.
Das Kreisgericht hat nach Vernehmung zweier Zeugen der Klage im wesentlichen stattgegeben. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte weiterhin Klagabweisung begehrt.
Die Klägerin hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.
Im Wege der Anschlußberufung hat sie die Klage erweitert und insoweit zuletzt beantragt,
der Beklagten zu verbieten, Verträge über Wirtschaftswerbung im Flughafen Be.-S. mit Kunden aus dem Vertragsgebiet über andere Firmen oder Einzelpersonen als die Klägerin abzuschließen, sie weiter zu verurteilen, sämtliche nicht über die Klägerin abgeschlossene Verträge seit Januar 1990 mit Werbekunden aus dem Vertragsgebiet vorzulegen oder zu benennen, Auskunft über sämtliche in derartigen Verträgen vereinbarten Mietentgelte zu erteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben eidesstattlich zu versichern und der Klägerin Schadensersatz gemäß den zu erteilenden Auskünften nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat nach Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Oberlandesgericht führt aus, sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche setzten voraus, daß der Klägerin in dem Vertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten von Januar 1990 ein Exklusivrecht eingeräumt worden sei; dies sei indessen nicht der Fall. Nach dem hier anzuwendenden DDR-Schuldrecht hätte ein Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin ausdrücklich vereinbart werden müssen (§§ 3, 109 GIW); dies sei nicht erfolgt. Mehrere Vertragsklauseln stünden zudem der von der Klägerin in Anspruch genommenen Exklusivität entgegen. So beziehe sich der Vertrag nur auf Kunden aus dem nichtsozialistischen Wirtschaftsgebiet mit Ausnahme von Skandinavien und Italien, was bereits eine Exklusivität ausschließe. Durch die Verwendung des inhaltlich nicht feststehenden Begriffes "NSW" würde ein etwa doch vereinbartes Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin unklar und somit ohne Bestand sein. Mehrere Details wie Umfang, Einsatzort und Einsatzzeit der Werbung seien in dem Vertrag offengeblieben. Maßgeblich gegen ein Ausschließlichkeitrecht der Klägerin sprächen auch die in § 2 des Vertrages geregelten weitgehenden Bestimmungsrechte der Interflug hinsichtlich der Auswahl der Kunden sowie der Gestaltung der Werbung. Darüber hinaus spreche gegen die Vereinbarung eines Ausschließlichkeitsrechts, daß in dem Reklamevertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Deutschen Reichsbahn aus dem Jahre 1946, der als Vorlage zu dem hier umstrittenen Vertrag gedient habe, die Durchführung der Werbung "ausschließlich" der Rechtsvorgängerin der Klägerin übertragen worden sei, während eine entsprechende Formulierung hier fehle. Der allenfalls indiziellen Frage der tatsächlichen Vertragsdurchführung komme somit keine entscheidende Bedeutung zu, so daß dahingehende Feststellungen entbehrlich seien. - Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der erkennende Senat, abweichend von der Wertung des erstinstanzlichen Richters, nicht davon überzeugt, daß der übereinstimmende Wille der Vertragsschließenden auf die Einräumung eines Exklusivrechts für die Klägerin gerichtet gewesen sei. Der Zeuge Elbe, der seinerzeit für die Interflug tätig und mit der Vorbereitung und dem Abschluß des Vertrages befaßt gewesen sei, habe, wie auch vor dem Kreisgericht, im wesentlichen bekundet, für die Interflug sei beim Vertragsschluß maßgebend gewesen, mit einem Partner zusammenzuarbeiten, der die schnelle und zuverlässige Erwirtschaftung von "Valutamitteln" gewährleiste; dies habe man nach den bisherigen Erfahrungen von der Klägerin erwartet. Dies Motiv erlaube jedoch noch keine Beurteilung des Vertrages, wie ihn der Zeuge Elbe und die Klägerin sähen, nämlich daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten - mit den entsprechenden Konsequenzen bei einem Verstoß - ihr privatautonomes Recht habe aufgeben wollen und aufgegeben habe, auch mit anderen Partnern zu kooperieren. Eine solche Sicht des Vertrages könne auch nicht aus der Aussage der Zeugin Gü. hergeleitet werden, die die Umstände des Vertragsschlusses nur vom Hörensagen kenne.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.
Ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit den Standpunkten beider Parteien wertet das Berufungsgericht die Vertragsbeziehungen der Parteien als Handelsvertreterverhältnis. Zuzustimmen ist auch dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach sämtliche mit der - im zweiten Rechtszug erweiterten - Klage geltend gemachten Ansprüche zur Voraussetzung haben, daß der Klägerin in dem hier maßgeblichen Vertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten deren Alleinvertretung im Vertragsgebiet eingeräumt wurde. Zutreffend ist ferner, daß die Feststellung des beiderseitigen Vertragswillens sowie die Auslegung der Vertragserklärungen sich nach DDR-Recht richtet, dessen Anwendung die Vertragsparteien in diesem Vertrag, und somit insbesondere für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses, ausdrücklich vereinbart haben.
2.
Ausdrücklich wurde in dem Vertrag ein Alleinvertretungsrecht der Klägerin nicht begründet. Dies war aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für dessen Wirksamkeit auch nicht erforderlich. Auch aus den vom Berufungsgericht herangezogenen §§ 3 und 109 GIW (jetzt: GW) läßt sich, worauf die Revision mit Recht hinweist, das Erfordernis der ausdrücklichen Vereinbarung eines Alleinvertretungsrechts des Handelsvertreters nicht herleiten.
So hat denn das Berufungsgericht seine Entscheidung auch schwerpunktmäßig mit einer Auslegung der Vertragserklärungen begründet. Die Auslegung individueller Vertragserklärungen ist zwar nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie Sache des Tatrichters und im Revisionsrechtszug nur beschränkt überprüfbar. Hier läßt das Berufungsgericht jedoch unter Verletzung des § 286 ZPO einen für die Auslegung wesentlichen Umstand außer acht; dies rügt die Revision mit Recht.
Die Bewertung der vom Berufungsgericht als Indizien gegen die Vereinbarung eines Ausschließlichkeitsrechts herangezogenen Tatsachen und Einzelbestimmungen des Vertrages mag im Einzelfall und in der Gesamtheit noch vertretbar sein, zwingend folgt daraus die Verneinung eines Ausschließlichkeitsrechts jedoch nicht. Bei dieser Sachlage hätte sich das Berufungsgericht im einzelnen mit der Vertragsregelung unter Nr. 3 befassen müssen. Die darin geregelte Verpflichtung der Interflug, an sie gerichtete Antragen über die Nutzung von Werbemöglichkeiten auf den DDR-Flughäfen und in Interflug-Druckschriften an die Klägerin weiter zu leiten, erscheint nur vor dem Hintergrund eines dieser eingeräumten Alleinvertretungsrechts sinnvoll, jedenfalls stellt sie ein deutliches Indiz in dieser Richtung dar. Die erforderliche Auseinandersetzung mit dieser Vertragsbestimmung lassen die Entscheidungsgründe indessen vermissen.
Bei der erforderlichen umfassenden Würdigung des Vertragstextes unter Einschluß von Nr. 3 erscheint es ferner fraglich, ob das Berufungsgericht von der ergänzenden Berücksichtigung der Art und Weise der Vertragsdurchführung absehen konnte, wozu die Parteien unterschiedliche - jeweils unter Beweis gestellte - Behauptungen aufgestellt haben. Wie die Vertragspartner einen Vertrag durchführen, läßt in aller Regel auch Rückschlüsse auf den Inhalt ihres Vertragswillens zu.
Die vorstehenden, im bundesdeutschen Recht gefestigten Auslegungsgrundsätze waren nach § 6 GW im wesentlichen auch für das DDR-Recht maßgeblich, soweit darinüberhaupt Raum für Privatautonomie war.
3.
Das Berufungsgericht hat ferner zwar im Grundsatz zutreffend erkannt, daß der übereinstimmende Wille der Vertragspartner auch dann maßgeblich ist, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Dieser Grundsatz (vgl. z.B. BGHZ 20, 109, 110; 71, 243, 247; BGH-Urteil vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92 = WM 1994, 551 unter II 2 a) war auch nach DDR-Recht bei der Ermittlung des Vertragsinhaltes anzuwenden (vgl. Westen/Schleider, Zivilrecht im Systemvergleich, 1984, S. 250; Göhring/Posch, Lehrbuch des Zivilrechts, Teil 1, 1981, S. 206 = Nr. 3.3.2.1; Maskow, Wagner u.a., Kommentar zum GIW, 2. Aufl. 1983, § 6 Anm. 1).
Für die Ermittlung des Vertragswillens der Rechtsvorgängerin der Beklagten war, wie das Berufungsgericht an sich nicht verkennt, von entscheidender Bedeutung die Aussage des Zeugen E., der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seinerzeit als Hauptabteilungsleiter "Öffentlichkeitsarbeit" bei der Interflug beschäftigt und "infolgedessen" mit der Vorbereitung sowie dem Abschluß des Vertrages befaßt war. Ausweislich der Vertragsurkunde hat der Zeuge den Vertrag für die Interflug unterzeichnet. Die Revision rügt aber mit Recht, daß die Würdigung der Aussage dieses Zeugen durch das Berufungsgericht nicht mehr vertretbar und damit rechtsfehlerhaft ist, weil sie mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt seiner Aussage nicht mehr vereinbar ist. Der Zeuge ist in beiden Instanzen ausführlich vernommen worden. Den protokollierten Inhalt beider Zeugenaussagen nimmt das Berufungsgericht ausdrücklich in Bezug. Schon vor dem Kreisgericht hat der Zeuge mehrfach ausdrücklich bekundet, es sei für beide Vertragspartner eindeutig klar gewesen, daß Flughafen-Werbeverträge ausschließlich durch die Klägerin vermittelt werden sollten. Das Kreisgericht hat dieser Aussage ein gemeinsam gewolltes Alleinvertretungsrecht der Klägerin entnommen und deshalb der Klage stattgegeben. Bei seiner erneuten Vernehmung vor dem Berufungsgericht hat der Zeuge seine erstinstanzliche Aussage bestätigt, was auch das Berufungsgericht feststellt. Die Wertung des Berufungsgerichts, der Zeuge habe insoweit nur eine Rechtsansicht geäußert ("Beurteilung des Vertrages, wie ihn der Zeuge ... und die Klägerin sehen ...") ist nach dem in Bezug genommenen Inhalt des Vernehmungsprotokolls nicht haltbar. Der Zeuge hat vielmehr den beiderseitigen Vertragswillen und damit - innere - Tatsachen geschildert.
Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen und zum Inhalt des Vertragswillens der Klägerin, der nach der gegebenen Interessenlage freilich auf der Hand liegt, trifft das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen.
4.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird also von der gegebenen Begründung nicht getragen. Deshalb war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Sachentscheidung durch den Senat gemäß § 565 Abs. 3 ZPO ist schon wegen der fehlenden Feststellungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen E. nicht möglich. Folgt das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen wiederum nicht, so ist, wie unter Nr. 2 dargelegt, eine erneute umfassende Vertragsauslegung unter Einschluß der Regelung in Nr. 3 erforderlich. Gegebenenfalls wird noch auf den Einwand der Beklagten zum Fortfall der Geschäftsgrundlage einzugehen sein, wozu für das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus bisher keine Veranlassung bestand.
Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Dem Berufungsgericht war schließlich auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, die vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.
Dr. Zülch,
Dr. Hübsch,
Ball,
Wiechers