Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.2003, Az.: 3 StR 123/03
Grundsätze der Bewertungseinheit bei der Abgabe von Betäubungsmitteln; Annahme von Tateinheit bei Abgabe teils an Erwachsene und teils an Minderjährige aus der gleichen Erwerbsmenge; Strafzumessung bei Annahme minder schwerer Fälle der Abgabe an Minderjährige
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.2003
- Aktenzeichen
- 3 StR 123/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 21890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aurich - 25.09.2002
Rechtsgrundlagen
- § 349 StPO
- § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG
- § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG
- § 30 Abs. 2 BtMG
Fundstellen
- NStZ 2004, 109-110 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 2003, 619 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Die Grundsätze der Bewertungseinheit gelten nicht nur beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sondern auch bei allen Abgabedelikten, selbst wenn die Abgabe an Minderjährige erfolgt; wird dabei aus der gleichen Erwerbsmenge teils an Erwachsene verkauft und teils an Minderjährige abgegeben, führt dies zur Tateinheit zwischen unerlaubtem Handeltreiben und Abgabe an Minderjährige.
In der Strafsache
gegen xxx
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. Mai 2003
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 25. September 2002 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
- der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall 1),
- der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen (Fälle 2 bis 6) und
- der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 7)
schuldig ist.
Der Teilfreispruch entfällt.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Verbundverfahren
BGH - 04.06.2003 - AZ: 2 AR 117/03
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1.
Wie dort bereits näher dargelegt, kommt in der Entscheidungsformel des Landgerichts nicht zum Ausdruck, dass der Angeklagte auch Verbrechen der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG begangen hat und zwischen diesen und dem Handeltreiben Tateinheit gegeben ist. Bei der Neufassung des Schuldspruchs hat der Senat den Verbrechenstatbestand vorangestellt und nur die Fälle zusammengefasst, die rechtlich gleich gelagert sind.
2.
Das Landgericht hat den Angeklagten "aus rechtlichen Gründen" im Übrigen freigesprochen, weil es die als selbstständig angeklagten Taten zu Bewertungseinheiten zusammengefasst hat. In einem solchen Fall, in dem der gesamte angeklagte Sachverhalt erwiesen ist und nur eine andere konkurrenzrechtliche Bewertung erfährt, kommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht (BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14).
3.
Die vom Landgericht vorgenommenen Strafzumessungserwägungen zur Annahme minder schwerer Fälle der Abgabe an Minderjährige nach § 29 a Abs. 2 bzw. § 30 Abs. 2 BtMG in den Fällen 1 bis 6 geben Anlass zu folgendem Hinweis:
a)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die Grundsätze der Bewertungseinheit nicht nur beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sondern auch bei allen Abgabedelikten, selbst wenn die Abgabe an Minderjährige erfolgt; wird dabei aus der gleichen Erwerbsmenge teils an Erwachsene verkauft und teils an Minderjährige abgegeben, führt dies zur Tateinheit zwischen unerlaubtem Handeltreiben und Abgabe an Minderjährige (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 15; BGH bei Winkler NStZ 1999, 232, 233 Fn. 8, 15; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 a Rdn. 33 m. w. N.; krit. hierzu Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor § 52 Rdn. 29a). Bei der Strafzumessung ist dann allerdings - wie auch sonst - die gesamte Tat zu bewerten. Dies ist zunächst der Einkauf der jeweiligen zum Weiterverkauf bestimmten Menge, der bereits den Tatbestand des Handeltreibens mit diesen Drogen erfüllt. Sodann ist zu berücksichtigen, welcher Teil hiervon insgesamt an Minderjährige abgegeben und welcher an Erwachsene verkauft worden ist.
Die zur Annahme eines minder schweren Falles der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige führende Begründung, diese sei nur in geringen Mengen erfolgt, lässt besorgen, die Strafkammer habe nur die einzelne Abgabe im Blick gehabt. Richtigerweise wäre darauf abzustellen gewesen, dass insgesamt ein erheblicher Teil (etwa 40 %) der gesamten Einkaufsmenge an mehrere Minderjährige abgegeben worden ist.
Bei der Bemessung der grundsätzlich aus dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmenden Strafe hätte zusätzlich straferhöhend berücksichtigt werden müssen, dass hinsichtlich der gesamten Menge, die an eine nicht geringe Menge zumindest heranreicht, der Tatbestand des Handeltreibens erfüllt ist. Dabei ist zu bedenken, dass die Bewertung der Abgabe an Minderjährige den Schuldumfang noch nicht erschöpfen würde, weil der überwiegende, an erwachsene Abnehmer verkaufte Teil der Einkaufsmenge außer Acht bliebe.
b)
Selbst wenn die Strafkammer, was hier nach Sachlage schwer vorstellbar ist, bei einer solchen vollständigen strafzumessungsrechtlichen Bewertung immer noch einen minder schweren Fall der Abgabe an Minderjährige nach § 29 a Abs. 2 bzw. § 30 Abs. 2 BtMG und damit lediglich einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angenommen hätte, wäre nach § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB zu prüfen gewesen, ob nicht der höhere Strafrahmen des tateinheitlich begangenen Delikts anzuwenden ist. Denn hierbei kommt es nicht auf den Regelstrafrahmen beider Tatbestände, sondern auf die konkret in Betracht kommenden Strafrahmen unter Berücksichtigung von Ausnahmestrafrahmen wie bei minder oder besonders schweren Fällen an (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 46). Dabei wäre in den Fällen 2 bis 6 ein Strafrahmen von einem bis 15 Jahren Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens nach § 29 Abs. 3 BtMG gegeben gewesen, sofern nicht die Regelwirkung des besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 BtMG ausnahmsweise verneint worden wäre. Bei der erforderlichen Abwägung hätte allerdings berücksichtigt werden müssen, dass die Einkaufsmengen von je 150 g an die Grenze zur nicht geringen Menge heranreichen.
c)
Zur rechtlichen Würdigung der Strafkammer im Fall 7 (UA S. 34) weist der Senat darauf hin, dass es einen Tatbestand der Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge an Minderjährige nicht gibt.
d)
Der Angeklagte ist indes durch diese Rechtsfehler nicht beschwert. Im Übrigen hätte die Strafkammer, wie sie zutreffend ausgeführt hat, nach dem Grundsatz des Verschlechterungsverbots die Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe aus dem aufgehobenen Strafausspruch nicht überschreiten dürfen.