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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.06.2003, Az.: 2 AR 117/03

Zuständigkeit für weitere Entscheidungen bei Aussetzung einer Jugendstrafe; Zweckmäßigkeit einer Abgabe an den Jugendrichter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.2003
Aktenzeichen
2 AR 117/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 13846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln u.a.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Juni 2003
beschlossen

Tenor:

Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne der §§ 58 Abs. 1, 109 Abs. 2 JGG ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Helmstedt.

Gründe

1

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Die Abgabe an den Jugendrichter beim Amtsgericht Helmstedt gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 JGG ist zweckmäßig. Der Verurteilte hält sich im Bezirk des Amtsgerichts Helmstedt zur Durchführung einer Langzeittherapie (Bl. 25, 36 BewH) auf, so dass es sich nicht nur um einen Aufenthalt von lediglich kurzer Dauer handelt (BGH NStZ 1997, 483). Auch der Gesichtspunkt des Kontakts zum Bewährungshelfer (BGH a.a.O.) spricht für die Zweckmäßigkeit der Abgabe."