Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.11.2002, Az.: IV ZR 146/01

Unzulässigkeit einer Erinnerung gegen die Kostenpflicht ; Vollmachtlose Revisionseinlegung durch einen Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.2002
Aktenzeichen
IV ZR 146/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 23556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • AGS 2003, 267 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 18. März 2002 - KSB 780021013085 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die im Rubrum des - die Revision als unzulässig verwerfenden - Senatsbeschlusses vom 13. März 2002 als Revisionsklägerin und Beklagte aufgeführte Erinnerungsführerin wendet sich mit ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2002 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 18. März 2002 mit der Begründung, sie habe ihrem im Revisionsverfahren tätig gewordenen Prozeßbevollmächtigten kein Mandat zur Revisionseinlegung, sondern lediglich den Auftrag erteilt, die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen.

2

II.

Der - nach Rechtskraft der Kostenentscheidung vom 13. März 2002 - als Erinnerung nach § 5 GKG auszulegende Rechtsbehelf bleibt erfolglos, weil er nur auf eine - hier nicht gerügte - Verletzung des Kostenrechts, nicht aber darauf gestützt werden kann, daß den Erinnerungsführer keine Kostenpflicht treffe (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96 - NJW-RR 1998, 503 unter II). Insoweit ist der Senat an die rechtskräftige Kostenentscheidung gebunden und muß sich die Erinnerungsführerin deshalb darauf verweisen lassen, sich mit Ihrem Anwalt wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Revisionseinlegung auseinanderzusetzen.

3

Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.