Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.2002, Az.: 4 StR 565/01
Verwerfung einer Revision als unbegründet aufgrund mangelnden Rechtsfehlers; Klarstellung einer Urteilsformel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.03.2002
- Aktenzeichen
- 4 StR 565/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 24983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 17.07.2001
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. März 2002
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, daß sich die Verfallsanordnung gegen die Angeklagten C. und O. als Gesamtschuldner richtet (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juni 1995 - 1 StR 181/95).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Kuckein
Ernemann
Sost-Scheible