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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.2001, Az.: 2 StR 513/01

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der vorgeschriebenen Form der Begründung der Revision; Anordnung einer Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen und Heranwachsenden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.2001
Aktenzeichen
2 StR 513/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 25866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 09.07.2001

Fundstelle

  • NStZ-RR 2002, 183 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Dezember 2001
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Nach Versäumung der vorgeschriebenen Form der Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Juli 2001 wird dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

    Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnet keinen Bedenken. Das Landgericht hat - neben einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren für eine im Jahre 1998 begangene Straftat - nach § 32 JGG eine weitere Freiheitsstrafe von drei Jahren für eine Straftat verhängt, die der Angeklagte noch als Jugendlicher begangen hat. Der Berücksichtigung dieser Straftat nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB steht nicht entgegen, daß gegen Jugendliche und Heranwachsende (§§ 7, 106 Abs. 2 JGG) Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden darf. Damit wird nicht ausgeschlossen, daß Jugendgerichte auch gegen Erwachsene wegen Straftaten, die sowohl im Jugendlichen- oder Heranwachsendenalter als auch im Erwachsenenalter begangen wurden, auf Sicherungsverwahrung erkennen dürfen (BGHSt 25, 44, 51) [BGH 08.11.1972 - 3 StR 210/72]. Es reicht aus, daß der Täter wenigstens eine der Symptomtaten als Erwachsener begangen hat (so für die in den Voraussetzungen vergleichbare Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB: BGH NJW 1976, 301 und h. M., vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 53; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 49 m.w.N.).

Jähnke
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