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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1972, Az.: 3 StR 210/72

Anordnung der Unterbringung in eine Sicherungsverwahrung wegen der Verurteilung eines begangenen Mordversuchs zu einer Freiheitsstrafe; Anforderungen für die Unterbringung in eine Sicherungsverwahrung; Anordnung von Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1972
Aktenzeichen
3 StR 210/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 10.03.1972

Fundstellen

  • BGHSt 25, 44 - 51
  • MDR 1973, 60-62 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 154-156 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord

Prozessführer

Tankwart Bernd Dieter S. aus H., geboren am ... 1949 in R. Krs. G.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Straftaten, die noch nicht abgeurteilt sind, dürfen nur dann einer Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt werden, wenn sie Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses sind und gleichzeitig abgeurteilt werden.

  2. b)

    § 106 Abs. 2 Satz 1 und § 108 Abs. 3 JGG i.d.F. des Art. 11 Nr. 22, 23 des 1. StrRG schließen die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch ein Jugendgericht wegen der Straftat eines Angeklagten, die er als Erwachsener begangen hat, nicht aus.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Scharpenseel und
die Richter Dr. Wiefels, Mayer, Dr. Schubath und Dr. Krauth
in der Sitzung vom 8. November 1972,
an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mönchengladbach vom 10. März 1972 im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines am 22. März 1970, als Erwachsener, begangenen Mordversuchs zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und hat gemäß § 42 e Abs. 2 StGB seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

2

Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht sowie des materiellen Rechts, Sie hat insoweit Erfolg, als sie sich dagegen wendet, daß das Schwurgericht Handlungen des Angeklagten, die Gegenstand eines anderen, bei der Jugendkammer des Landgerichts Mönchengladbach anhängigen Verfahrens sind, in dem vorliegenden Verfahren, das allein die Verfolgung wegen eines versuchten Mordes zum Gegenstand hat, zur Grundlage des Ausspruchs über die Sicherungsverwahrung gemacht hat. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

3

Das Schwurgericht hat zur Anordnung der Sicherungsverwahrung drei Vorfälle herangezogen, die, zusammen mit zwei anderen, bei der Jugendkammer des Landgerichts Mönchengladbach anhängig sind. Es hat, auf der Grundlage eigener Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, diese Vorfälle als vom Angeklagten begangene schwere Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung sowie vorsätzliche leichte Körperverletzung beurteilt und ist zu der Auffassung gekommen, daß insoweit Erwachsenenstrafrecht anzuwenden sei und daß der Angeklagte wegen dieser Taten jeweils mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe verwirkt habe.

4

Die Anordnung einer Maßregel nach § 42 e Abs. 2 StGB setzt unter anderem voraus, daß der Angeklagte drei vorsätzliche Straftaten begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und daß er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Die Vorschrift verlangt, im Gegensatz zu Absatz 1, nicht, daß der Angeklagte wegen einer oder zweier dieser Taten bereits verurteilt worden ist. Es ist auch, ebenso wie nach dem früheren § 20 a Abs. 2 StGB, nicht erforderlich, daß in dem Verfahren, das bei dem entscheidenden Gericht anhängig ist, alle drei Taten abgeurteilt werden; das ergibt sich schon aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut, der eine Verurteilung zu mindestens drei Jahren auch wegen einzelner dieser Taten genügen läßt.

5

Dagegen muß verlangt werden, daß bezüglich aller drei Straftaten entweder die eine oder die andere Voraussetzung vorliegt, daß sie also entweder bereits früher abgeurteilt worden sind oder aber in dem anhängigen Verfahren abgeurteilt werden. § 42 e Abs. 2 StGB erfordert - vergleichbar mit den Merkmalen eines Straftatbestands - die Feststellung, der Angeklagte habe die dort vorausgesetzten Straftaten begangen und er habe für jede dieser Taten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt. Setzt das Gesetz eine derartige Feststellung voraus, so muß auch der allgemeine strafverfahrensrechtliche Grundsatz zum Zuge kommen, wonach die Schuld des Angeklagten von dem Gericht nur dann festgestellt werden kann und daran anknüpfende Rechtsfolgen nur dann verhängt werden dürfen, wenn der Gegenstand der Urteilsfindung durch Anklage dem Gericht zur Entscheidung unterbreitet worden und wenn er einer gerichtlichen Vorprüfung in der Form eines Eröffnungsbeschlusses unterzogen worden ist (§ 170 Abs. 1, §§ 200, 266, 203, 207, 264 StPO). Daß hier die Rechtsfolge einer Anordnung der Sicherungsverwahrung verhängt wird, ohne daß mit der Schuldfeststellung hinsichtlich einzelner Straftaten auch gleichzeitig deren endgültige Aburteilung verbunden wäre, kann keinen Unterschied machen. Dem Angeklagten gingen wesentliche Rechtsschutzgarantien verloren, wenn man es zuließe, daß Straftaten der Anordnung von Sicherungsverwahrung zu Grunde gelegt werden, die weder in einem früheren Verfahren, das zu einer Verurteilung geführt hat, noch in dem anhängigen Verfahren Gegenstand einer Anklage gewesen sind. § 200 StPO verlangt als Inhalt der Anklage unter anderem die Angabe der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Tat, von Zeit und Ort ihrer Begehung, der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung und der angewendeten Strafvorschrift sowie der Beweismittel. Unter Mitteilung der Anklageschrift wird dem Angeklagten die Möglichkeit gegeben, zu dem für ihn erkennbar abgegrenzten Schuldvorwurf Erklärungen abzugeben und die Vornahme einzelner Beweiserhebungen zu beantragen, auch Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens zu erheben. Dazu muß ihm durch Bestimmung einer angemessenen Frist Zeit gelassen werden (§ 201 StPO). Es folgen eine von dem Gericht etwa weiter für erforderlich gehaltene Klärung des Sachverhalts (§ 202 StPO) sowie die Überprüfung des mit der Anklage zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Vorwurfs dahin, ob hinreichender Tatverdacht besteht (§§ 203, 204 StPO). Bei der Ladung zur Hauptverhandlung ist dem Angeklagten eine Frist zur weiteren Vorbereitung zu gewähren, widrigenfalls dieser die Aussetzung der Verhandlung verlangen kann (§ 217 StPO). Der Angeklagte kann, immer auf der Grundlage des in der Anklageschrift gegen ihn erhobenen Vorwurfs, die Herbeischeffung bestimmter Beweismittel zur Hauptverhandlung beantragen (§ 219 StPO), und er hat schließlich das Recht, wenn einem solchen Antrag nicht stattgegeben wird, selbst Zeugen oder Sachverständige zu laden und deren Vernehmung zu erzwingen (§ 220 StPO). Gericht und Staatswaltschaft haben, falls sie Personen laden, die dem Angeklagten als Beweismittel noch nicht bekannt sind, diesem Namen und Anschrift dieser Personen rechtzeitig anzugeben (§ 222 StPO). Sollen in die Hauptverhandlung Straftaten eingeführt werden, die nicht bereits Gegenstand der Anklage waren, so hat dies durch Nachtragsanklage zu geschehen; der Angeklagte kann ihre Einbeziehung in das Verfahren dadurch verhindern, daß er seine Zustimmung versagt (§ 266 StPO).

6

Der verfahrensrechtliche Schutz des Angeklagten, der mit all diesen Vorschriften erstrebt wird und der bezweckt, dem Angeklagten die Möglichkeit umfassender Verteidigung zu gewähren, würde weitgehend zunichte gemacht werden, wenn das materielle Strafrecht es zuliesse, daß das Gericht erhebliche Straftaten des Angeklagten und die deswegen mindestens verwirkten Strafen - als Grundlage einer Verurteilung zu der schwerwiegenden Maßregel der Sicherungsverwahrung - in einem Verfahren feststellt, das insoweit die in den bezeichneten Vorschriften enthaltenen Garantien für die Möglichkeit einer sachgemäßen Verteidigung nicht zur Geltung kommen läßt. Neben dem Vertrauen auf die Beobachtung der dem Gericht obliegenden allgemeinen Fürsorgepflicht blieben dem Angeklagten dann lediglich die aus § 265 StPO sich ergebenden Rechte, nämlich die Möglichkeit, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, wobei sich das Gericht aber nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auch auf eine kürzere Unterbrechung beschränken könnte. Auf diese vergleichsweise geringeren Rechte beschränkt die Strafprozeßordnung den Angeklagten mit ihrem § 265 nur in den Fällen, in denen es lediglich um eine andere rechtliche Würdigung desjenigen Lebenssachverhalts geht, der als solcher schon Gegenstand der Anklage war oder der mit Zustimmung des Angeklagten durch Nachtragsanklage in das Verfahren einbezogen worden ist. Bei Anwendung des § 42 e Abs. 2 StGB auf Straftaten, die weder bereits abgeurteilt noch Gegenstand der Anklage in dem anhängigen Verfahren sind, würden aber möglicherweise bislang gänzlich ungeklärte neue Sachverhalte in das Verfahren einbezogen und zur Grundlage, wenn auch nicht einer Bestrafung, so doch einer nicht minder, vielmehr besonders schweren freiheitsentziehenden Maßregel gemacht werden. Bei solcher Sachlage müssen die oben näher bezeichneten Verfahrensgarantien für den Angeklagten wirksam werden. Das bedeutet, daß Taten, die noch nicht anderweitig abgeurteilt sind, nur dann als Straftaten im Sinne des § 42 e Abs. 2 StGB der Verurteilung zu Grunde gelegt werden dürfen, wenn sie Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses sind und gleichzeitig abgeurteilt werden.

7

Die Rechtsprechung zu dem durch das Erste Strafrechtsreformgesetz aufgehobenen § 20 a StGB, an den § 42 e StGB a.F. anknüpfte, hat allerdings die Verwertung einer erst in der Hauptverhandlung festgestellten Straftat zugelassen. Sie zog allein aus dem Umstand, daß § 20 a Abs. 2 StGB keine gleichzeitige Aburteilung aller drei Straftaten verlangte und daß auch bereits abgeurteilte Taten berücksichtigt werden konnten (vgl. Schäfer-Wagner-Schafheutle, Kommentar zum Gewohnheitsverbrechergesetz, Anm. 69 zu § 20 a StGB), den Schluß, der Gesetzgeber habe die Feststellung, daß der Täter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gehandelt habe, nicht von der Voraussetzung früherer rechtskräftiger oder gleichzeitiger Aburteilung abhängig gemacht, so daß auch eine neu ermittelte, nicht angeklagte Tat der Verurteilung des Täters nach § 20 a Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt werden könne. Sie verlangte lediglich eine einwandfreie Schuldfeststellung auf Grund ausreichender Beweiserhebung, ohne auf die Problematik einer Minderung der Rechtsschutzgarantien für den Angeklagten überhaupt einzugehen (vgl. RGSt 75, 381, 382).

8

Diese Rechtsprechung kann auf den durch das 1. StrRG neu gefaßten § 42 e StGB nicht übertragen werden. Der Gesetzgeber hat mit dieser Neufassung die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung verschärfen wollen (vgl. BGHSt 24, 160, 162[BGH 25.05.1971 - 1 StR 40/71];  243, 245;  345, 347; Horstkotte JZ 1970, 152, 155). Das gilt besonders für die stärker als nach bisherigem Recht betonten formellen Voraussetzungen, die sich auf frühere Straftaten, Vorverurteilungen und Vorverbüssungen beziehen und mit denen namentlich eine Gleichmäßigkeit der Anwendung erreicht und voreilige Gefährlichkeitsprognosen verhindert werden sollen (vgl. Dreher MDR 1972, 826). Einer Verschärfung dieser Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung entspricht eine strengere Beachtung der dem Schutz des Angeklagten dienenden Verfahrensgarantien. In diese Richtung weist auch die neue Fassung des § 42 e Abs. 2 StGB, wenn sie verlangt, daß der Angeklagte durch drei Straftaten jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr "verwirkt" hat. Von diesem Merkmal des "Verwirkens" war - allerdings in Bezug auf eine Zwischenfassung des Absatzes 1 (von § 85 i.d.F. der Formulierungshilfe vom 18. März 1966, Sonderausschuß Prot. V 281) - in der Beratung des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform die Rede. Der Regierungsvertreter erklärte, der Ausdruck bedeute, daß wegen dieser Tat eine Verurteilung bereits ergangen sei oder daß die Verurteilung im Zusammenhang mit dem Verfahren, in dem die Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden sei, erfolge (Prot. V 282).

9

Auch Artikel 6 der Menschenrechtskonvention spricht für eine von der früheren Rechtsprechung zu § 20 a StGB abweichende Auslegung des § 42 e Abs. 2 StGB, wenn er in Absatz 1 Satz 1 davon ausgeht, daß die von einem Gericht zu entscheidenden strafrechtlichen Vorwürfe in einer Anklage enthalten sind, wenn er in Absatz 3 dem Angeklagten das Recht gewährt, unverzüglich in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden (Buchst. a), über ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen (Buchst. b), und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken (Buchst. d).

10

Mit der hier vertretenen Auslegung werden auch die Schwierigkeiten vermieden, die dadurch entstehen könnten, daß das die Sicherungsverwahrung anordnende Gericht dem Angeklagten vorgeworfene Straftaten mit herangezogen hat, hinsichtlich deren der Angeklagte später freigesprochen wird oder für die das für ihre Aburteilung zuständige Gericht später eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr festsetzt.

11

Im vorliegenden Fall spricht zusätzlich gegen die Heranziehung der in dem Verfahren der Jugendkammer dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten zum Nachteil der Frauen Käthe R., Karin Gr. sowie Maria E., daß für die Beurteilung und die Aburteilung dieser Taten allein die Jugendgerichte und nicht die allgemeinen Spruchkörper zuständig sind (§§ 40, 41, 108 JGG; BGHSt 10, 100; vgl. auch BGHSt 8, 349). Auch damit steht die vom Schwurgericht in Anspruch genommene Zuständigkeit zu einer incidenten Vorabentscheidung über die Begründetheit dieser Vorwürfe, über das anzuwendende Recht (§ 105 JGG) und über die zu erwartende Verhängung einer - möglicherweise jugendgemäßen - Freiheitsstrafe (iwS) nicht in Einklang.

12

Dem aus den dargelegten Erwägungen folgenden - vorläufigen - Ergebnis, daß auf der Grundlage des vom Schwurgericht gewählten Verfahrens die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden durfte, würden Bedenken dann entgegenstehen, wenn eine an sich notwendige Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung weder in diesem noch in dem bei der Jugendkammer Mönchengladbach anhängigen Verfahren angeordnet werden könnte. Das ist aber nicht der Fall. Das angefochtene Urteil geht davon aus, daß in dem Verfahren wegen der Straftaten, die der Angeklagte als Heranwachsender begangen haben soll, mindestens wegen dreier Taten je eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als einem Jahr verhängt werden wird. Wenn dementsprechend - nach Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Sicherungsverwahrung - vor einer erneuten Entscheidung des Schwurgerichts das zuständige Jugendgericht wenigstens zwei Einzelstrafen von einem Jahr Freiheitsstrafe rechtskräftig ausgesprochen haben sollte, dann können diese Verurteilungen zu einer Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das Schwurgericht herangezogen werden. Sollte das Schwurgericht eine Entscheidung des Jugendgerichts nicht abwarten und sollte daher das Jugendgericht erst nach rechtskräftigem Abschluß des schwurgerichtlichen Verfahrens zu seiner Entscheidung kommen, so muß es, falls es wenigstens zwei einjährige Freiheitsstrafen festsetzt, die vom Schwurgericht wegen versuchten Mordes ausgeworfene Strafe in die von ihm zu verhängende Gesamtstrafe einbeziehen und kann dann seinerseits, da dann die formellen Voraussetzungen des § 42 e Abs. 2 StGB vorliegen, über die Anordnung der Sicherungsverwahrung entscheiden. § 106 Abs. 2 Satz 1 JGG i.d.F. des Artikels 11 Nr. 22 des 1. StrRG schließt die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch ein Jugendgericht wegen der Straftat eines Angeklagten, die er als Erwachsener begangen hat, nicht aus. Mit ihm wird - im Vorgriff auf die noch einschränkendere Regelung des § 66 des 2. StrRG - lediglich bezweckt, daß gegen Heranwachsende Sicherungsverwahrung nicht mehr angeordnet werden kann (vgl. Sonderausschuß, Prot. V 2767; Wulf JZ 1970, 160, 162). Aus dem Umstand, daß durch Artikel 11 Nr. 23 des 1. StrRG neben dem Satz 1 des § 108 Abs. 3 JGG auch dessen Satz 2 mit der Folge geändert worden ist, daß die Zuständigkeit der Jugendkammer für die Anordnung der Sicherungsverwahrung jedenfalls nicht mehr ausdrücklich vorgesehen ist, kann nicht geschlossen werden, daß die Jugendgerichte auch gegen Erwachsene nicht mehr auf Sicherungsverwahrung sollten erkennen dürfen. Eine solche weitgehende Änderung war, wie sich aus der Kürze und dem Inhalt der Erörterung im Ausschuß ergibt, nicht gewollt. Sie würde auch dem Umstand, daß bei gleichzeitiger Aburteilung von Straftaten, die ein Angeklagter teils als Heranwachsender, teils als Erwachsener begangen hat, die Jugendgerichte zuständig sind (BGHSt 8, 349), in keiner Weise Rechnung tragen. Einer gebotenen Anordnung der Sicherungsverwahrung im weiteren Verfahrensablauf steht also ein Hindernis nicht entgegen.

13

Nach allem kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht aufrechterhalten bleiben.

14

Da inzwischen die formellen Voraussetzungen für diese Anordnung - durch rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten wegen der Straftaten, die er als Heranwachsender begangen hat, - vorliegen mögen, ist die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

15

Die vom Schwurgericht festgesetzte Freiheitsstrafe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist von der rechtsfehlerhaften Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt und kann daher bestehen bleiben.

Scharpenseel
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben. Scharpenseel
Mayer
Dr. Schubath
Dr. Krauth