Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.2001, Az.: VII ZR 161/00
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.04.2001
- Aktenzeichen
- VII ZR 161/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 34036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Naumburg - 01.03.2000
Fundstellen
- IBR 2001, 679
- IBR 2001, 677
- IBR 2001, 625
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. März 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, das vertragliche Aufrechnungsverbot komme nicht zum Tragen, weil eine Verrechnung vorliegt (BGH, Urteil vom 19. Januar 1978 - VII ZR 175/75, BGHZ 70, 240).
Nicht geteilt wird die Auffassung des Berufungsgerichts, im Architektenvertrag könne die Teilabnahme nach Phase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Teilabnahme zum Inhalt haben.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 256.019,08 DM.