Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.2000, Az.: 4 StR 184/00
Verwerfung einer Revison
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.2000
- Aktenzeichen
- 4 StR 184/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 22891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 01.12.1999
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. Juni 2000
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Widerspruch hinsichtlich der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwischen Urteilstenor (18 Monate; richtig: ein Jahr und sechs Monate; vgl. § 39 StGB) und Urteilsgründen (ein Jahr und acht Monate) beschwert den Angeklagten nicht, da es allein auf den verkündeten, dem Angeklagten günstigeren Urteilstenor ankommt (BGHSt 34, 11 [BGH 04.02.1986 - 1 StR 643/85]; Kuckein in KK 4. Aufl. § 337 Rdn. 41).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann