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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.2000, Az.: 4 StR 184/00

Verwerfung einer Revison

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.2000
Aktenzeichen
4 StR 184/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 22891
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 01.12.1999

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. Juni 2000
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Widerspruch hinsichtlich der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwischen Urteilstenor (18 Monate; richtig: ein Jahr und sechs Monate; vgl. § 39 StGB) und Urteilsgründen (ein Jahr und acht Monate) beschwert den Angeklagten nicht, da es allein auf den verkündeten, dem Angeklagten günstigeren Urteilstenor ankommt (BGHSt 34, 11 [BGH 04.02.1986 - 1 StR 643/85]; Kuckein in KK 4. Aufl. § 337 Rdn. 41).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-Goßner
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann