Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.2000, Az.: XI ZR 299/99
Anspruch auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld; Anspruch auf Löschung einer Sicherungsgrundschuld; Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.2000
- Aktenzeichen
- XI ZR 299/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 18760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 19.10.1999
- LG Trier
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 2000, 1375 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 2001, 136 (red. Leitsatz)
- DB 2000, 2319-2320 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotI-Report 2000, 123
- DNotZ 2000, 700
- EWiR 2000, 1099
- GK/Bay 2001, 169
- MDR 2000, 960-961 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2000, 2499-2500 (Volltext mit amtl. LS)
- NotBZ 2000, 226
- VuR 2000, 327
- WM 2000, 1443 (Volltext mit amtl. LS)
- WuB 2000, 1133
- WuB 2000, 1097
- ZBB 2000, 272
- ZNotP 2000, 322-323 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfIR 2000, 549-550
Amtlicher Leitsatz
BGB §§ 273 Abs. 1, 1191 Abs. 1
Gegenüber dem Anspruch auf Rückgewähr oder Löschung einer Sicherungsgrundschuld kann kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB wegen einer nach der Sicherungsabrede durch die Grundschuld nicht gesicherten Forderung geltend gemacht werden.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Mai 2000
durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird als Revisionsbeklagten für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Brandner beigeordnet (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Oktober 1999 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 150. 000 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zustimmung zur Löschung der zugunsten des Beklagten eingetragenen Grundschuld mit der Begründung bejaht, der Sicherungszweck der Grundschuld sei weggefallen, weil die einzige Forderung, die nach der zwischen den Parteien getroffenen Sicherungsabrede durch die Grundschuld gesichert werden sollte, weder entstanden sei noch in Zukunft entstehen könne. Diese Auslegung der Sicherungsabrede, einer Individualvereinbarung, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision hingenommen.
Die Revision macht nur ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB wegen einer durch die Grundschuld nicht gesicherten Forderung geltend. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Gegenüber dem - aus der Sicherungsabrede folgenden - Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld wegen Wegfalls des Sicherungszwecks (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1995 - XII ZR 62/94, WM 1996, 133, 134) kann kein Zurückbehaltungsrecht wegen einer durch die Grundschuld nicht gesicherten Forderung geltend gemacht werden, weil sich aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis ein anderes ergibt (§ 273 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts verstößt gegen die Sicherungsabrede, wonach der Sicherungsnehmer die Grundschuld, die treuhänderisch zu seinen Gunsten bestellt wird, nur nach Maßgabe der Sicherungsabrede geltend machen darf (vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 3. Aufl. Rdn. 275 m. w. Nachw. ). Der Sicherungszweck einer Grundschuld, der nach der Sicherungsabrede auf bestimmte Forderungen begrenzt ist, kann nicht durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anspruch auf Rückgewähr oder Löschung der Grundschuld faktisch auf andere Forderungen, die von der Sicherungsabrede nicht erfaßt werden, ausgedehnt werden (vgl. OLG Köln WM 1984, 46, 48; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 273 Rdn. 37; MünchKomm/Keller, BGB 3. Aufl. § 273 Rdn. 73).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 150. 000 DM
Dr. Schramm
Dr. Bungeroth
Dr. van Gelder
Dr. Joeres