Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.1999, Az.: 3 StR 289/99
Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.08.1999
- Aktenzeichen
- 3 StR 289/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 19097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 22.03.1999
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. August 1999 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. März 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Mehrere Formulierungen in den Urteilsgründen veranlassen den Senat, darauf hinzuweisen, daß die Ausdrucksweise des Richters nicht "lustig" oder gar ironisch zu sein hat, sondern unter Wahrung der Würde eines Gerichts schlicht und sachlich (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juli 1998 - 4 StR 254/98; Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl. S. 67, 69).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan,
Blauth,
Winkler,
Pfister