Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1998, Az.: 4 StR 254/98
Regeln zur Abfassung eines Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 254/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 23.12.1997
Fundstelle
- NStZ-RR 1999, 261
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Juli 1998
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die in Anbetracht der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 20. März 1996 fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert den Angeklagten nicht.
Die tatsächlichen Feststellungen zum versuchten Raub mit Todesfolge und zu den Mordmerkmalen der Habgier und der Ermöglichung einer Straftat grenzen zwar in einzelnen Punkten an spekulative Erwägungen; sie genügen aber in der Gesamtschau noch den Anforderungen.
Die Abfassung des Urteils (insbesondere die Formulierungen UA 3 und UA 18) veranlassen den Senat, darauf hinzuweisen, daß die Urteilsgründe weder "lustig" noch "satirisch" zu sein haben (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl. S. 69). Die von der Strafkammer gewählte, "einem Kriminalroman nachempfundene Erzählform" ist weder mit der Würde des Gerichts vereinbar, noch wird sie der Tragik des abgeurteilten Kapitalverbrechens gerecht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tolksdorf
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann