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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1999, Az.: III ZR 27/98

Betriebsübergang; Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer; Anteiliger Ausgleich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1999
Aktenzeichen
III ZR 27/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 16850
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/M.
LG Wiesbaden

Fundstellen

  • AiB 2007, 248 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1999, 1213
  • EWiR 1999, 587
  • FA 1999, 344
  • FAr 1999, 344
  • MDR 1999, 749 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1999, 2962 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1999, 817-818 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 2000, 1152 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1999, 1026-1027 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZInsO 1999, 533 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach beim Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber dem neuen Arbeitgeber anteiligen Ausgleich in Geld für die vor dem Betriebsübergang entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaub schuldet, die der neue Arbeitgeber erfüllt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - IX ZR 172/84 - NJW 1985, 2643).

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1997 - 17 U 261/96 - wird nicht angenommen.

Streitwert: 66. 215, 33 DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

2

Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach beim Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber dem neuen Arbeitgeber anteiligen Ausgleich in Geld für die vor dem Betriebsübergang entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaub schuldet, die der neue Arbeitgeber erfüllt hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - IX ZR 172/84 - NJW 1985, 2643). Dieses Urteil steht in seinen tragenden Erwägungen nicht in Widerspruch zu der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere beruht es nicht entscheidungserheblich auf der - zwischenzeitlich überholten - "Einheitstheorie" zur Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs (vgl. einerseits BAG NJW 1956, 1254 [BAG 20.04.1956 - 1 AZR 476/54]; BAG NJW 1971, 534, 535 [BAG 05.11.1970 - 5 AZR 154/70]; andererseits BAG DB 1984, 1883; BAG DB 1999, 52 [BAG 09.06.1998 - 9 AZR 43/97]), sondern auf der Annahme einer in § 613 a BGB angelegten Sonderregelung, die auch im Verhältnis des neuen Betriebsinhabers zum bisherigen Arbeitgeber zu angemessenen Ergebnissen führt.