Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.11.1970, Az.: 5 AZR 154/70
Arbeitsplatzwechsel; Urlaubsabgeltung; Freizeitanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.11.1970
- Aktenzeichen
- 5 AZR 154/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 12.03.1970 - 4 Sa 64/70
Rechtsgrundlagen
- § 7 BUrlG
- § 2 Urlaubsvereinbarung für die gewerblichen Arbeitnehmer
- der Bekleidungsindustrie Westfalen vom 2. Mai 1969
- § 4 Urlaubsvereinbarung für die gewerblichen Arbeitnehmer
- der Bekleidungsindustrie Westfalen vom 2. Mai 1969
Fundstellen
- BAGE 23, 41 - 46
- DB 1971, 199-200 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 334-335 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 534-535 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Abgeltung bei Arbeitsplatzwechsel"
Amtlicher Leitsatz
1. Im Falle des Arbeitsplatzwechsels innerhalb des Kalenderjahres darf der auf Urlaubsabgeltung in Anspruch genommene bisherige Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf einen gegen den späteren Arbeitgeber entstandenen Freizeitanspruch verweisen.
2. Das Bestehen eines Freizeitanspruchs gegen den neuen Arbeitgeber ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung des Abgeltungsanspruchs, nicht der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu beurteilen (abweichend von BAG 8, 168 = AP Nr. 46 zu § 611 BGB Urlaubsrecht).