Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.09.1998, Az.: 2 StR 369/98
Landfriedensbruch in einem besonders schweren Fall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.09.1998
- Aktenzeichen
- 2 StR 369/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16361
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 28.01.1998
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
am 2. September 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Januar 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Schuldspruch wegen in zwei Fällen tateinheitlich begangenen (besonders schweren Falles des) Landfriedensbruchs entfällt.
- 2.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Landfriedensbruch (im besonders schweren Fall), wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Landfriedensbruch (im besonders schweren Fall) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat nur in geringem Umfang Erfolg.
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Landfriedensbruchs in zwei Fällen (Tatkomplex Ingelheim - Taten zum Nachteil K. und Ka.) kann aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts greift die Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB auch dann ein, wenn ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125 a StGB vorliegt. Diese Vorschrift ist kein den Landfriedensbruch qualifizierender Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB § 125 a Waffe 1; BGHR StPO § 256 Abs. 1 Körperverletzung 2; zur Urteilsformel vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1998 - 4 StR 88/98 und vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - vgl. auch BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289). Deshalb findet § 125 StGB im Rahmen von § 125 a StGB Anwendung mit der Folge, daß auch die Subsidiaritätsklausel gilt (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - 5 StR 154/94; v. Bubnoff in LK 11. Aufl. Rdn. 73 jew. zu § 125; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. Rdn. 24 zu § 125 a; aA Tröndle StGB 48. Aufl. Rdn. 9 zu § 125 a; vgl. auch BGHSt 43, 237, 240) [BGH 09.09.1997 - 1 StR 730/96]. Dieses Ergebnis wird auch durch den Wortlaut von § 125 a StGB bestätigt ("in besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 StGB").
Die Verurteilungen wegen Totschlags und versuchten Totschlags verdrängen deshalb eine Bestrafung nach §§ 125, 125 a StGB. Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch des angegriffenen Urteils geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hat trotz der Änderung des Schuldspruchs Bestand. Der Senat kann, da Unrechts- und
Schuldgehalt der Taten gleich geblieben sind, ausschließen, daß die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Landfriedensbruchs geringere Strafen verhängt hätte.
Theune
Detter
Otten
Rothfuß