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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.08.1998, Az.: 2 StR 357/98

Änderung einer Strafe wegen Fehlens des körperlichen Kontaktes bei sexueller Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.08.1998
Aktenzeichen
2 StR 357/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 28.04.1998

Verfahrensgegenstand

sexuellen Mißbrauchs von Kindern

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. August 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. April 1998 im Einzelstrafausspruch im Fall 7 und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Im Fall 7 (UA S. 8) hat das Tatopfer auf Aufforderung des Angeklagten, während dieser an seinem Glied manipulierte, an sich selbst sexuelle Handlungen vorgenommen. Zu einer körperlichen Berührung des Kindes durch den Angeklagten kam es dabei nicht. Ein solches Verhalten ist nicht nach § 176 Abs. 1 StGB strafbar, denn diese Regelung erfaßt nur Handlungen, bei denen es zum Körperkontakt zwischen dem Täter und dem Kind gekommen ist (BGHSt 29, 336;  38, 68, 70 [BGH 24.09.1991 - 5 StR 364/91];  41, 242, 243;  285, 287;  BGH NStZ 1992, 433 = BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 4; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 176 Rdn. 3 und 7). Das Vorgehen des Angeklagten erfüllt aber die Voraussetzungen des § 176 Abs. 5 Nr. 1 und 2 StGB (jetzt § 176 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB in der Fassung durch das 6. StRG). Da der Strafrahmen des § 176 Abs. 5 StGB a.F. deutlich niedriger als der des § 176 Abs. 1 StGB a.F. ist, kann der Senat nicht ausschließen, daß das Landgericht in diesem Fall eine niedrigere Einzelstrafe als die verhängten zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe festgesetzt hätte. Diese Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben. Die übrigen Einzelstrafen werden hiervon aber nicht berührt.

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