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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1991, Az.: 5 StR 364/91

Sexueller Mißbrauch von Kindern; Sexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger; Schlafende Kind; Bewußtseinsstörung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1991
Aktenzeichen
5 StR 364/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 38, 68 - 71
  • MDR 1991, 1183-1184 (Volltext mit amtl. LS)
  • Molketin, NStZ 92, 179
  • NJ 1991, 569 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 324-325 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1992, 178-179 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

1. § 176 I StGB schützt auch das schlafende Kind.

2. Schlaf stellt eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung i. S. des § 179 StGB dar.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen verurteilt.

2

1. Der Angeklagte war mit den Eltern des geschädigten Kindes - der am 25. Mai 1985 geborenen P - befreundet. Von Dezember 1989 bis Oktober 1990 vertrauten die Eltern dem Angeklagten ihre Tochter an acht Wochenenden an.

3

An einem dieser Wochenenden im Dezember 1989 filmte der Angeklagte mit einer Videokamera zunächst das schlafende Kind. Sodann entblößte er vor laufender Kamera sein erigiertes Glied, legte die Hand des Kindes darum und führte etwa zehn Minuten leichte onanierende Bewegungen aus. Nachdem er zwischendurch den nackten Unterkörper des Mädchens, insbesondere ihr Geschlechtsteil, ausgeleuchtet und gefilmt hatte, wiederholte er denselben Vorgang nochmals über mehrere Minuten, ohne daß das Kind durch den Körperkontakt erwachte. Schließlich stellte er die Kamera ab und befriedigte sich selbst.

4

Anläßlich eines weiteren Wochenendes im Dezember 1989 schlief P in der Wohnung des Angeklagten vor dem Fernsehapparat ein. Der Angeklagte zog ihr die Unterhose aus und filmte sie sodann in verschiedenen Stellungen, in die er sie legte, wobei er u.a. wiederum das Geschlechtsteil des Kindes bis ins einzelne aufnahm. Anschließend führte er eine Lampe an das Geschlechtsteil des weiterhin schlafenden Mädchens und onanierte wenige Zentimeter davon entfernt etwa acht Minuten lang. Schließlich legte er sein Glied locker an ihre Schamlippen. Nachdem er P in sein Schlafzimmer verbracht und in sein Bett gelegt hatte, führte er wiederum deren Hand an sein Glied und onanierte dabei heftig.

5

Als das Mädchen ihm im Juli 1990 erneut für ein Wochenende anvertraut war, manipulierte der Angeklagte mit seinem Finger am Geschlechtsteil der schlafenden P; er zog ihre Schamlippen auseinander und führte seinen Finger, sodann auch sein erigiertes Glied zumindest in den Scheidenvorhof des Kindes ein. In der darauffolgenden Nacht legte er die Hand des schlafenden Mädchens wiederum um sein Glied und führte onanierende Bewegungen aus. Dieses Verhalten hielt er - ebenso wie einen weiteren entsprechenden Vorgang im August 1990 - mittels einer Kamera mit Selbstauslöser fest.

6

Als sich P im Oktober 1990 bei ihm aufhielt, manipulierte er an ihrem entblößten Geschlechtsteil, indem er ihre Schamlippen weit auseinanderzog. Ferner führte er erneut die Hand des schlafenden Mädchens an sein erigiertes Glied. Anläßlich dieses Vorganges, den der Angeklagte wiederum fotografierte, "merkte das geschädigte Kind etwas von den sexuellen Handlungen des Angeklagten". In der Folgezeit litt P unter Alpträumen, in denen der Angeklagte eine Rolle spielte; sie war nicht mehr bereit, den Angeklagten zu besuchen.

7

2. Zutreffend hat das Landgericht dieses Verhalten des Angeklagten als sexuellen Mißbrauch eines Kindes in fünf Fällen gemäß § 176 Abs. 1 StGB gewertet. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß das geschädigte Kind in vier Fällen geschlafen und die Vorgänge infolgedessen nicht bewußt wahrgenommen hat.

8

Die Strafvorschrift gegen den sexuellen Mißbrauch von Kindern (§ 176 StGB) soll die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern schützen. Die Anwendung der Vorschrift setzt nicht voraus, daß das Kind im Einzelfall tatsächlich geschädigt oder gefährdet wird; solche Feststellungen sind nach dem Stand der Wissenschaft in vielen Fällen nicht zuverlässig möglich. Der Tatbestand des § 176 StGB ist vielmehr einem abstrakten Gefährdungsdelikt vergleich-bar. Zum Schutze der Kinder hat der Gesetzgeber entschieden, daß jede sexuelle Handlung an einem Kind strafbar ist, sofern sie im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist (§ 184 c Nr. 1 StGB). Die einschränkende Bestimmung, daß nur solche sexuellen Handlungen tatbestandserheblich sind, die das Kind wahrnimmt, gilt nur in Fällen, in denen der Täter das Kind nicht berührt, sondern lediglich sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt ( 184 c Nr. 2 iV mit 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB). Vor sexuellen Handlungen, die den Körper des Kindes in Mitleidenschaft ziehen ("sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren"), soll das Kind nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers schlechthin geschützt sein. Dementsprechend hat bereits der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß Handlungen, die an einem Kind vorgenommen werden oder die das Kind an dem Täter oder einem Dritten vornimmt, auch dann sexuelle Handlungen im Sinne der §§ 176, 184 c Nr. 1 StGB sind, wenn das Kind die Sexualbezogenheit nicht erkennt oder noch nicht erkennen kann (BGHSt 29, 336). In Fällen, in denen das Kind zur Zeit der Handlung schläft, kann nichts anderes gelten: Auch hier hande1t es sich um ein körperliches Eindringen Älterer in die Sexualsphäre des Kindes, die nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers ganz unterbunden werden soll.

9

Dieser Auslegung des § 176 StGB ist entgegengehalten worden, das schlafende Opfer nehme den sexuellen Vorgang als solchen gar nicht wahr, das Schutzgut des § 176 StGB könne deshalb nicht beeinträchtigt werden (Laufhütte in LK 10. Aufl. 184 c Rdn. 17). Indessen ist stets mit der Möglichkeit zu rechnen, daß das Kind durch die Manipulationen an seinem Körper aufwacht und den Vorgang wahrnimmt. Einer Feststellung, daß die "Beeinflussung über das Unbewußte" möglich ist (Lenckner in Schönke/Schröder, 23. Aufl. 184 c Rdn. 18), bedarf es nicht; solche Feststellungen lassen sich ohnehin nicht zuverlässig treffen.

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3. Daneben hat der Angeklagte jeweils den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger gemäß § 179 Abs. 1 StGB, im Fall 3 der Urteilsgründe darüber hinaus gemäß § 179 Abs. 2 StGB erfüllt. Die mangelnde Abwehrfähigkeit P s beruhte nach den Feststellungen nicht auf ihrem kindlichen Alter und einer dadurch bedingten entsprechenden körperlichen und geistigen Reifung (vgl. BGHSt 30, 144 [BGH 27.05.1981 - 3 StR 148/81]), sondern darauf, daß sie schlief. Der Zustand des Schlafes aber fällt unter den Begriff der "tiefgreifenden Bewußtseinsstörung" im Sinne von § 179 Abs. 1 StGB (BGH bei Holtz MDR 1983, 280), durch den nicht nur die Zustände psychischer Widerstandsunfähigkeit erfaßt werden sollen, die die Merkmale des 20 StGB erfüllen, sondern auch Zustände nicht pathologisch bedingter Ausschaltung des Bewußtseins (Laufhütte aaO.. § 179 Rdn. 5).

11

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 179 StGB sind auch im Fall 5 der Urteilsgründe erfüllt. Zwar erwachte P infolge der Manipulationen des Angeklagten; für die Vollendung des Tatbestandes reicht es jedoch aus, daß der Täter wie es hier der Fall war - mit einer sexuellen Handlung am Körper des widerstandsunfähigen Opfers begonnen hat (vgl. Horn in SK § 179 Rdn. 7).

12

Da § 179 StGB die freie geschlechtliche Selbstbestimmung schützt, besteht zu der dem Jugendschutz dienenden Vorschrift des § 176 StGB Tateinheit. Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.