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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.08.1998, Az.: 2 StR 324/98

Anwendung des Doppelbewertungsverbotes; Verstoß gegen das Ausländergesetz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.08.1998
Aktenzeichen
2 StR 324/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 07.04.1998

Verfahrensgegenstand

Verstoßes gegen das Ausländergesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. August 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. April 1998 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Beihilfe zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 7 Ausländergesetz a.F. in 19 Fällen (davon waren in 14 Fällen rechtskräftige Einzelstrafen von je sechs Monaten festgesetzt, in fünf Fällen hat die Strafkammer Einzelstrafen von je fünf Monaten neu bemessen) und wegen Einschleusens von Ausländern in 20 Fällen (rechtskräftige Einzelstrafen je ein Jahr sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

2

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zur Bemessung der Gesamtstrafe ausgeführt:

"Die von der Kammer gefundene Formulierung, auffallend seien 'die gravierenden Verstöße gegen die Rechtsordnung, wie sich bereits aus der Strafdrohung des § 92a Ausländergesetz n.F. ergibt', läßt besorgen, daß das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten den sich aus der Strafdrohung der genannten Vorschrift ergebenden Unrechtsgehalt entsprechender Taten strafschärfend berücksichtigt hat. Dies verstieße jedoch gegen § 46 Abs. 3 StGB. Das in dieser Vorschrift niedergelegte Doppelverwertungsverbot läßt eine Schärfung der Strafe allein aus den vom Gesetzgeber bei Festlegung des Strafrahmens angestellten Erwägungen allgemeiner Art nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 - 2 StR 85/82; Beschluß vom 12. März 1982 - 2 StR 103/82). Der generelle Unrechtsgehalt von § 92a Ausländergesetz n.F. unterfallenden Taten durfte deshalb im Rahmen der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwendet werden."

4

Dem schließt sich der Senat an. Der auch im Hinblick auf die spezialpräventiven Erwägungen nicht unbedenkliche Gesamtstrafenausspruch - die Kammer hat die Notwendigkeit einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe auch mit dem geringen Unrechtsbewußtsein des Angeklagten begründet, es andererseits aber für möglich gehalten, daß sein "nicht sehr stark" ausgeprägtes Unrechtsbewußtsein auch darauf beruht, daß selbst Rechtsanwälte auf Umgehungspraktiken zur Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung hinweisen - kann danach keinen Bestand haben.

Theune
RiBGH Detter ist in Urlaub und deswegen an der Unterschrift gehindert. Theune
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