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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.1982, Az.: 2 StR 103/82

Aufhebung des Strafausspruches; Strafschärfende Berücksichtigung eines Umstandes, der schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist; Strafschärfung auf der Grundlage generalpräventiver Überlegungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.1982
Aktenzeichen
2 StR 103/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 14009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 16.09.1981

Fundstelle

  • StV 1982, 417-418

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Arbeiter Rocco I. aus T., geboren am ... 1950 in R. C. (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. März 1982
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Bonn vom 16. September 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

2

Das Landgericht führt in seinen Strafzumessungserwägungen aus, daß "schließlich noch der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung von Bedeutung war". In Verfahren wie diesen müsse der Öffentlichkeit klargemacht werden, daß das Leben als höchstes Rechtsgut unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehe. Die Strafe bei Tötungsdelikten müsse diesem Schutzgedanken in deutlicher Weise Rechnung tragen.

3

Wie hieraus folgt, hat die Kammer die Strafe (auch) deshalb erhöht, weil es sich bei der dem Angeklagten zur Last liegenden Tat um die (versuchte) Tötung eines Menschen handelt. Damit aber verwertet sie zum Nachteil des Angeklagten einen Umstand, der schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist. Das ist unzulässig (§ 46 Abs. 3 StGB). Dem besonderen Bedürfnis nach Schutz des menschlichen Lebens ist durch die Strafrahmen für Tötungsdelikte Rechnung getragen. Sie verbieten weitere generalpräventive Überlegungen, die allein aus der Tatsache der Tötung oder versuchten Tötung eines Menschen hergeleitet werden.

Mösl
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