Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.1998, Az.: III ZB 19/98
Verbindung von Prozesskostenhilfegesuch und Berufungsbegründung; Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zur Entscheidung über Prozesskostenhilfegesuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.07.1998
- Aktenzeichen
- III ZB 19/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 17204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 09.06.1998 - AZ: 12 U 62/98
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-RR 1999, 212 (Volltext mit red. LS)
- SGb 1999, 301
In dem Rechtsstreit
...
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 30. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Dr. Werp, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 1998 - 12 U 62/98 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 89.170,84 DM.
Gründe
I.
Die von der Klägerin erhobene Zahlungsklage wurde vom Landgericht durch Urteil vom 12. Februar 1998 abgewiesen. Gegen das am 17. Februar 1998 zugestellte Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Die mit Datum 12. März 1998 versehene Berufungsschrift ging am 13. März 1998 beim Oberlandesgericht ein. Darin heißt es, daß Berufungsanträge und deren Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Mit Schriftsatz ebenfalls vom 12. März 1998, beim Gericht eingegangen am 19. März 1998, wurde weiter beantragt, "der Antragstellerin für die Berufung ... und für die weitergehende Klage gemäß nachfolgendem Klageentwurf Prozeßkostenhilfe ... zu bewilligen."
Mit Verfügung vom 29. April 1998 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, daß beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Mai 1998 die Auffassung vertreten, daß der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe auch zur Begründung der Berufung bestimmt gewesen sei.
Hilfsweise
hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet.
Durch Beschluß vom 9. Juni 1998 hat das Oberlandesgericht den Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin abgelehnt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II.
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß das am 19. März eingegangene Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, das inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entspricht, nicht als Berufungsbegründung aufzufassen ist.
Allerdings ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschluß vom 14. März 1995 - VI ZB 4/95 - VersR 1995, 1462, 1463 m.w.N.), die das Berufungsgericht seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt hat, nicht ausgeschlossen, daß ein PKH-Gesuch gleichzeitig die Berufungsbegründung darstellt. Dies muß der Berufungskläger nicht ausdrücklich hervorheben; es genügt, daß sich die entsprechende Bestimmung aus dem Zusammenhang und den Begleitumständen ergibt.
Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, muß angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes Gesuch um Prozeßkostenhilfe auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers erkennbar ist. Davon ist hier das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen.
In dem Schriftsatz, in dem das PKH-Gesuch enthalten ist, werden die Parteien des Rechtsstreits ausdrücklich nur als Antragstellerin und Antragsgegner bezeichnet. Die Anträge, die die Klägerin im Berufungsverfahren zu stellen beabsichtigt hat, sowie die Ausführungen hierzu sind im Abschnitt "B. Klageentwurf" enthalten. Da der Schriftsatz zudem das gleiche Datum wie die Berufungsschrift selbst trägt, besteht aus Sicht des Adressaten auch kein Anhalt dafür, daß bereits das PKH-Gesuch der "gesonderte Schriftsatz" sein soll, in dem die Berufungsanträge und deren Begründung enthalten sein sollen. Nach alledem ist der objektive Erklärungswert des am 19. März 1998 eingegangenen Schriftsatzes so wie vom Berufungsgericht angenommen zu verstehen.
2.
Wenn eine Partei unbedingt Berufung einlegt, diese aber innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 ZPO noch nicht begründen, sondern die Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch abwarten will, kann und muß ihr Anwalt grundsätzlich durch einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dafür sorgen, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht notwendig wird (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1992 - XI ZB 12/92 - VersR 1993, 1125, 1126). An der Bereitschaft des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Fristverlängerung zu beantragen (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1992 - V ZB 39/92 - BGHR ZPO § 233 - Prozeßkostenhilfegesuch 4 m.w.N.), fehlte es hier ersichtlich nicht. Einen solchen Antrag hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin schuldhaft nicht gestellt, weshalb auch die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags zu Recht erfolgt ist.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 89.170,84 DM.
Werp,
Streck,
Schlick,
Dörr