Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.1998, Az.: 4 StR 364/98
Berücksichtigung der gestörten Gesamtentwicklung eines misshandelten und vergewaltigten Kindes bei der Bildung einer Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.07.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 364/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 18159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stendal - 28.10.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. Juli 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 28. Oktober 1997 im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen "sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sieben Fällen, hiervon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, und darüber hinaus in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 2 Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit die Strafkammer hinsichtlich sämtlicher Mißbrauchstaten nach § 176 StGB das Vorliegen minder schwerer Fälle verneint hat, ist dies - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Juli 1998 zutreffend ausgeführt hat - rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen weisen die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung im engeren Sinne durchgreifende Rechtsfehler auf. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Soweit die Kammer bei der konkreten Strafbemessung die Erwägungen der Störung des Vertrauens in die Erwachsenenwelt und des Einflusses der Taten auf die sexuelle Entwicklung der Geschädigten (UA S. 36) herangezogen hat, hat sie gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen (BGH Beschl. vom 9. Dezember 1997 - 4 StR 596/97). Bei sexuellem Mißbrauch eines Kindes besteht in aller Regel die Gefahr, daß die Entwicklung des jungen Menschen im seelischen Bereich nachteilig beeinflußt wird. Es kennzeichnet den normalen Durchschnittsfall dieses Delikts, daß mit der Verwirklichung des Tatbestands die Tat Spuren in der Entwicklung des Kindes hinterlassen kann. Die von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen ungestörte Gesamtentwicklung des Kindes ist bereits geschütztes Rechtsgut der Strafvorschrift des § 176 StGB (Tröndle StGB 48. Aufl. § 176 Rdnr. 1), dessen Verletzung nicht eigens strafschärfend berücksichtigt werden darf (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 2, 3). Anhaltspunkte dafür, daß die Folgen der Tat in concreto außergewöhnlich schwer waren, sind den im Urteil getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen.
Auch soweit die Kammer den Mißbrauch der väterlichen Autorität (UA S. 37, 38) strafschärfend berücksichtigt hat, ist dies ein im Tatbestand des § 174 StGB bereits angelegter Umstand, der die Strafbarkeit nach dieser Norm begründet und grundsätzlich keinen zusätzlichen Unrechtsgehalt beschreibt.
Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Kammer bei der Bemessung der Einzelstrafen von diesen Überlegungen so maßgeblich hat beeinflussen lassen, daß sie ohne diese auf mildere Einzelstrafen erkannt hätte."
Dem stimmt der Senat zu; er hebt daher die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf. Einer Aufhebung der den Strafausspruch tragenden Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung weist der Senat zudem auf die Ausführungen auf Seite 6 der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hin.
Richter am BGH Maatz und Richter am BGH Dr. Kuckein sind wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert; Meyer-Goßner
Athing
Solin-Stojanovic