Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.1997, Az.: 4 StR 596/97
Abstrakte Gefahr einer psychischen Schädigung des Tatopfers als Strafschärfung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 596/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stendal - 15.07.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 15. Juli 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt:
"Es mag dahinstehen, ob - was der Revisionsführer beanstandet - allein schon die auffallende Hervorhebung 'moralisierender' Wendungen die durchgreifende Besorgnis begründet, die Kammer habe sich bei der Strafzumessung vorwiegend von gefühlsmäßigen statt von sachlichen Erwägungen leiten lassen. Die Begründung des Strafausspruchs gibt u.a. insbesondere zu folgenden Beanstandungen Anlaß:
Im Fall 1 hat das Gericht die Voraussetzungen für das Vorliegen eines minder schweren Falles u.a. deshalb abgelehnt, weil 'hiergegen ... insbesondere die Art der Tatausführung, nämlich das Reiben des erigierten Gliedes mit geschlechtsverkehrsähnlichen Bewegungen' spreche. Diesbezügliche Feststellungen sind jedoch im Urteil für den Fall 1 nicht getroffen. Insoweit hat die Kammer offensichtlich den Fall 1 mit den nach § 154 StPO eingestellten Fällen verwechselt.
Für sämtliche Fälle hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, daß 'nicht absehbar (sei), welche(r) Schaden (für) das Kind durch den Eingriff in seine ungestörte sexuelle Entwicklung entstanden ist'. Mit der strafschärfenden Berücksichtigung der abstrakten Gefahr einer psychischen Schädigung des Tatopfers hat das Gericht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Bei sexuellem Mißbrauch eines Kindes (§ 176 StGB) besteht in aller Regel die Gefahr, daß die Entwicklung des jungen Menschen im seelischen Bereich nachteilig beeinflußt wird. Es kennzeichnet den normalen Durchschnittsfall dieses Delikts, daß mit der Verwirklichung des Tatbestands die Tat Spuren in der Entwicklung des Kindes hinterlassen kann. Die Vermeidung solcher - regelmäßig naheliegenden - Folgen gehört auch zum Strafzweck des § 174 StGB. Regelmäßige Tatfolgen, wie die Gefahr einer seelischen Schädigung, dürfen dem Angeklagten aber nicht straferschwerend angelastet werden. Anhaltspunkte dafür, daß die Folgen der Tat in concreto außergewöhnlich schwer waren, sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ... ."
Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auf BGH StV 1987, 146 und BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 2 an.
Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic