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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.07.1998, Az.: 4 StR 240/98

Verwenden einer Schreckschusspistole beim Überfall; Verwenden einer Schreckschusspistole als "gefährliches Werkzeug"; Strafrahmenanwendung bei neu in Kraft getretenen Reformgesetz; Abfeuern einer Schreckschußpistole auf verfolgende Polizeibeamte aus 5 bis 15 Metern; Gesundheitsbeschädigung durch sog. "post-shooting-Trauma"; Schuldspruchänderung durch die Revisionsinstanz; Rechtsfolgen bei einer Beschränkung der Verfolgung (Teileinstellung)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.07.1998
Aktenzeichen
4 StR 240/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 18147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 04.11.1997

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Juli 1998
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist.

    Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. November 1997 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher und mit f a h r l ä s s i g e r Körperverletzung sowie mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  4. 4.

    Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagte wegen "schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Widerstandes gegen Vollstrekkungsbeamte, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision.

2

1.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist.

3

Die Teileinstellung führt zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe. Der Senat schließt im Hinblick auf die Höhe der übrigen Einzelstrafen aus, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

4

2.

Im Fall 2 der Urteilsgründe ändert der Senat den Schuldspruch dahingehend, daß der Angeklagte - tateinheitlich mit versuchtem schweren Raub, mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - nicht der gefährlichen, sondern der fahrlässigen Körperverletzung (§ 230 StGB a.F.) schuldig ist.

5

Nach den Urteilsfeststellungen gab der Angeklagte aus einer Entfernung von fünf bis 15 Metern Schüsse aus einer Schreckschußpistole auf die ihn verfolgenden Polizeibeamten G. und B. ab, wodurch diese ein "post-shooting-Trauma" erlitten und sich in ärztliche Behandlung begeben mußten. Zwar begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, diese Tatfolgen als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB anzusehen (vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2 [insoweit in BGHSt 41, 285 [BGH 31.10.1995 - 1 StR 527/95] nicht abgedruckt] und Mißhandlung 1); die Feststellungen ergeben aber - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat - nicht, daß der Angeklagte insoweit zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte, tragen allerdings eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, da der Angeklagte die Möglichkeit psychosomatisch bedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen der Polizeibeamten aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Vorsatz 1).

6

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung durch den Senat nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich bejaht worden. Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht. Zwar ist der Strafrahmen der fahrlässigen Körperverletzung milder als derjenige der gefährlichen Körperverletzung. Der Senat schließt jedoch wegen des Gewichts der tateinheitlich begangenen Delikte aus, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung im Fall 2 der Urteilsgründe eine geringere Einzelstrafe festgesetzt hätte.

7

3.

Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvortrages im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

8

Insbesondere nötigt auch die Neugestaltung des § 250 StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 nicht zur Aufhebung der Strafaussprüche.

9

Zwar ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß er in den Fällen 2 bis 4 der Urteilsgründe lediglich eine Schein- oder Schreckschußwaffe mitführte. In den Fällen 3 und 4 hat er die Waffe aber zusätzlich als Schlagwerkzeug eingesetzt und damit auch ein gefährliches Werkzeug verwendet im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., so daß derselbe Strafrahmen wie nach § 250 Abs. 1 StGB a.F. eröffnet ist (vgl. BGH StV 1998, 382). Im Fall 2 der Urteilsgründe ist die Schreckschußpistole allerdings nicht in dieser Weise eingesetzt worden; das Verhalten des Angeklagten erfüllt daher nur den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. (vgl. BGH StV 1998, 422; BGH, Beschl. v. 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98, vom 16. Juni 1998 - 4 StR 255/98 und vom 26. Juni 1998 - 4 StR 205/98), der bei einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Der Senat schließt jedoch in Anbetracht der Persönlichkeit des Angeklagten und der Tatausführung aus, daß das Landgericht bei Anwendung des neuen Rechts auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte.

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