Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.06.1998, Az.: 4 StR 255/98
Verwendung einer Scheinwaffe; Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs; Aufhebung einer Einziehunganordnung aufgrund des Vorrangs des Geschädigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 255/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 18083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stralsund - 05.12.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Juni 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 5. Dezember 1997 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Anordnung der Einziehung entfällt.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes" unter Anwendung des zur Tatzeit geltenden § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es folgende Bestimmung getroffen: "Das bei O. beschlagnahmte Geld unterliegt in Höhe von 5.000 DM der Einziehung."
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das im übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der Einziehungsanordnung.
1.
Die Neugestaltung des § 250 StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (in Kraft getreten am 1. April 1998) nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar erfüllt das Verhalten des Angeklagten, soweit es sich auf die Verwendung einer Scheinwaffe bezieht, den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. (vgl. BGH, Beschluß vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98), der bei einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Da der Angeklagte hier aber zusätzlich die Schranktür gegen das Opfer "eingesetzt" hat, hat er auch ein gefährliches Werkzeug verwendet im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., so daß derselbe Strafrahmen wie nach § 250 Abs. 1 StGB a.F. eröffnet ist.
2.
Dagegen hat die Einziehungsanordnung keinen Bestand. Nach den Urteilsfeststellungen sind die bei dem Angeklagten sichergestellten 5.000 DM ein Teil der kurz zuvor erlangten Beute; das Geld unterliegt daher weder der Einziehung nach § 74 StGB noch - entgegen den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen - dem Verfall, da Ansprüche des oder der Geschädigten vorgehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).
3.
Da das Rechtsmittel des Angeklagten nur in sehr geringem Umfang Erfolg hat, sieht der Senat von einer Kostenteilung ab (§ 473 Abs. 4 StPO).
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann