Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.1998, Az.: AnwZ (B) 10/98
Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit; Abwägung im Einzelfall; Berücksichtigung strafrechtlicher Verfehlungen in der Vergangenheit ; Neugewichtung nach Zeitablauf
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1998
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 10/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 17120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Niedersachsen - 10.11.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
In dem Rechtsstreit
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
am 6. Juli 1998
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß,
die Richter Dr. Fischer, Terno und
die Richterin Dr. Otten sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und Dr. Wüllrich
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. November 1997 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin in ihrem Gutachten vom 27. Februar 1997 angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1948 geborene Antragsteller wurde am 19. Oktober 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht M. zugelassen.
Nachdem er bereits 1977 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr straffällig geworden war, wurde er durch Urteil des Landgerichts M. vom 23. Januar 1981 wegen Betruges, versuchten Betruges und versuchter Gebührenüberhebung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 31. Oktober 1984 erlassen. Die abgeurteilten Taten standen in Zusammenhang mit der Ausübung des Anwaltsberufs. Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 9. November 1981 wurde der Antragsteller des weiteren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50,00 DM belegt.
Im Hinblick auf den dem Urteil des Landgerichts M. vom 23. Januar 1981 zugrundeliegenden Sachverhalt wurde gegen den Antragsteller ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet. Das Ehrengericht verbot ihm, für zwei Jahre und sechs Monate auf dem Gebiet des Zivilrechts als Vertreter und Beistand tätig zu werden. Auf die Berufung des Generalstaatsanwalts hob der Ehrengerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 21. Juni 1983 auf und schloß den Antragsteller aus der Rechtsanwaltschaft aus. Dieser legte Revision ein, verzichtete aber im weiteren durch Erklärung vom 27. Dezember 1983 auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Nach Rücknahme der Zulassung stellte der Bundesgerichtshof das ehrengerichtliche Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO ein; er führte in den Gründen der Einstellungsentscheidung aus, daß das Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte, wenn die Zulassung nicht zurückgenommen worden wäre.
Nachdem sich der Antragsteller in der Folgezeit in verschiedenen Bereichen wirtschaftlich und beratend, insbesondere innerhalb der von ihm selbst gegründeten Steuerberatungsgesellschaft EKT betätigt hatte, wurde er erneut straffällig. Durch Urteil des Landgerichts M. vom 26. Mai 1987 wurde er wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Untreue und Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision blieb erfolglos; ein von ihm betriebenes - für zulässig erklärtes - Wiederaufnahmeverfahren, während dessen gegen ihn durch Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 6. Dezember 1988 wegen Steuerhinterziehung eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen verhängt wurde, hatte ebenfalls keinen Erfolg. Durch Urteil vom 21. Dezember 1988 erkannte das Landgericht B., daß das Urteil des Landgerichts M. vom 26. Mai 1987 aufrechterhalten werde; die Revision des Antragstellers wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 1989 als unbegründet verworfen.
Der Antragsteller trat danach die Freiheitsstrafe an. Eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe wurde abgelehnt, weil der Antragsteller während des offenen Vollzuges bei einer Fahrt auf der Autobahn mit einem Blutalkoholgehalt von 1,87 Promille angetroffen und deshalb durch Strafbefehl vom 19. Juni 1990 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und dem Entzug der Fahrerlaubnis verurteilt worden war. Nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe setzte das Landgericht B. durch Beschluß vom 30. November 1990 die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus und die Bewährungszeit auf drei Jahre fest.
Der Antragsteller beantragte erstmals am 15. März 1991, ihn erneut zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht M. zuzulassen. Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk H. machte in ihrem Gutachten den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen, die sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 5/93 - BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 7).
Im Jahre 1995 wurde gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Br. wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz durchgeführt; es betraf die Tätigkeit des Antragstellers in der Steuerberatungsgesellschaft EKT, für die er als Büroleiter tätig ist. Das Verfahren wurde gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 2.000,00 DM eingestellt.
Mit Antrag vom 1. April 1996 beantragte der Antragsteller wiederum, ihn zur Rechtsanwaltschaft und - nunmehr - als Rechtsanwalt bei dem Amts- und dem Landgericht Br. zuzulassen. In ihrem Gutachten vom 27. Februar 1997 machte die Antragsgegnerin geltend, dem Antragsteller sei die Zulassung zu versagen, da er sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen und in den Gründen der Entscheidung festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Unwürdigkeitsvorwurf und die jedenfalls zeitweilige Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl sind danach gerechtfertigt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen läßt (Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93 - NJW 1994, 1730 [BGH 14.03.1994 - Anwz B 6/93] = BRAK-Mitt. 1994, 108). Maßgeblich für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung. Denn auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, daß es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindern kann. Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes gegeneinander abzuwägen (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95 - BRAK-Mitt. 1996, 122).
Die Frage, wieviele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtlich wieder möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Der Senat hat (Wieder-)Zulassungen als möglich angesehen, wenn nach den Verfehlungen in leichteren Fällen vier bis fünf Jahre, in schweren Fällen bis zu 15 oder 20 Jahre vergangen waren (Senatsbeschluß vom 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94 - m.w.N.; Senatsbeschluß vom 29. Januar 1996 aaO). Eine schematische Festsetzung des Zeitpunkts, von dem an eine Zeitspanne zu berechnen ist, die vor der (Wieder-)Zulassung liegen muß, ist unangebracht. Es geht nicht um die Berechnung einer Frist, sondern darum, ob das die Unwürdigkeit begründende Verhalten den Bewerber für den Beruf des Rechtsanwalts derzeit noch als untragbar erscheinen läßt; das verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände.
2.
Von diesen Grundsätzen ist auch der Anwaltsgerichtshof ausgegangen. Der Senat vermag sich jedoch dem Ergebnis seiner Beurteilung nicht anzuschließen. Vielmehr ist gegenwärtig nicht mehr festzustellen, daß der Antragsteller für den Anwaltsberuf untragbar ist.
a)
Allerdings hat der Anwaltsgerichtshof in seiner Abwägung zutreffend hervorgehoben, daß - was den Unwürdigkeitsvorwurf anlangt - die strafrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers in der Vergangenheit schwer wiegen. Das schuldhafte Verhalten des Antragstellers, das zu seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Betrugs, versuchter Gebührenüberhebung und Urkundenfälschung im Jahre 1981 und wegen Betrugs, Untreue und Urkundenfälschung im Jahre 1987 führte, hat ihn für längere Zeit unwürdig gemacht, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das gilt zumal deshalb - wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 5/93 - dargelegt hat - weil die im Jahre 1981 abgeurteilten Taten im Rahmen seiner anwaltlichen Berufsausübung erfolgt sind und auch die dem Strafurteil aus dem Jahre 1987 zugrundeliegenden Vergehen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers begangen worden sind. Hinzu kommt, daß der Antragsteller selbst während des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus dem Strafurteil vom 26. Mai 1987 wegen Trunkenheit im Verkehr straffällig geworden ist.
b)
Andererseits liegen die Taten im Zusammenhang mit der früheren anwaltlichen Berufsausübung inzwischen mehr als 18 Jahre zurück. Selbst die dem Strafurteil vom 26. Mai 1987 zugrundeliegenden Verfehlungen sind vor etwa 13 Jahren begangen worden. Zwar ist der Vollzug der Strafe aus diesem Urteil erst im Jahre 1990 abgeschlossen worden und die Bewährungszeit erst 1993 abgelaufen, gleichwohl macht schon der seit den hier in Rede stehenden Verfehlungen vergangene lange Zeitraum und auch die Zeitspanne seit Ablauf der Bewährungszeit deutlich, daß nunmehr - insbesondere unter Berücksichtigung der Ausstrahlung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG - dem Interesse des Antragstellers an seiner beruflichen und sozialen Wiedereingliederung als Rechtsanwalt ganz erhebliches Gewicht zugemessen werden muß.
Dem steht auch nicht entscheidend entgegen, daß noch 1995 gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz zu einer Einstellungsentscheidung nach § 153a StPO geführt hat. Schon dieser Abschluß des Verfahrens und die seither inzwischen wiederum vergangene Zeit lassen die Bedeutung dieses Umstands bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als gering erscheinen (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Januar 1996 aaO). Das gilt erst recht mit Blick auf die von der Antragsgegnerin angeführte Unterlassungsklage gegen die Arbeitgeberin des Antragstellers, die ebenfalls einen Vorwurf unerlaubter Rechtsberatung im Jahre 1995 betrifft. Schon der Anwaltsgerichtshof hat diesen Zivilrechtsstreit bei seiner Abwägung zutreffend unberücksichtigt gelassen.
Zugunsten des Antragstellers fällt schließlich ins Gewicht, daß er sich einer (nach seinem Vortrag) erfolgreichen ärztlichen Behandlung seiner Alkoholprobleme - in denen er selbst den Grund für sein früheres Verhalten sieht - unterzogen hat und es ihm überdies gelungen ist, sich nach der Strafverbüßung in Br. einen neuen Lebensmittelpunkt aufzubauen.
Eine Würdigung dieser Umstände in ihrer Gesamtheit führt den Senat zu dem Ergebnis, daß der Antragsteller derzeit nicht mehr unwürdig erscheint, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
Fischer,
Terno,
Otten,
Salditt,
Müller,
Wüllrich