Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.1993, Az.: AnwZ (B) 5/93
Ausschluss eines Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft; Wiederzulassung eines Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1993
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 5/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 21664
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 14. Juni 1993
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz sowie
die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Salditt
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1948 geborene Antragsteller wurde am 19. Juni 1976 als Rechtsanwalt beim Amts- und beim Landgericht Münster zugelassen.
Nachdem er bereits 1977 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr straffällig geworden war, ist er durch Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Januar 1981 wegen Betruges, versuchten Betruges und versuchter Gebührenüberhebung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die mit Wirkung vom 31. Oktober 1984 erlassen wurde. Diese Taten standen alle im Zusammenhang mit der anwaltlichen Berufsausübung des Antragstellers. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Antragstellers, der zwischenzeitlich durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom 9. November 1981 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50 DM belegt worden war, blieb erfolglos.
Im Hinblick auf den dem Strafurteil des Landgerichts Münster zugrundeliegenden Sachverhalt wurde gegen den Antragsteller ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet. Das Ehrengericht verbot ihm, für zwei Jahre und sechs Monate auf dem Gebiet des Zivilrechts als Vertreter und Beistand tätig zu werden. Auf die dagegen eingelegte Berufung des Generalstaatsanwaltes hob der Ehrengerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 21. Juni 1983 auf und schloß den Antragsteller aus der Rechtsanwaltschaft aus. Dieser legte Revision ein und verzichtete durch Erklärung vom 27. Dezember 1983 auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Durch Verfügung vom 10. Februar 1984 nahm daraufhin der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm die Zulassung gemäß §§ 14 Abs. 1 Nr. 5, 16 Abs. 1 BRAO a.F. zurück. Der Bundesgerichtshof stellte durch Beschluß vom 13. Februar 1984 das ehrengerichtliche Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO mit Rücksicht auf die - bestandskräftig gewordene - Rücknahmeverfügung ein. In den Gründen der Einstellungsentscheidung führte er aus, daß das Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte, wenn die Zulassung nicht zurückgenommen worden wäre.
Nachdem sich der Antragsteller in der Folgezeit in verschiedenen Bereichen wirtschaftlich und beratend, insbesondere auch innerhalb der von ihm selbst gegründeten Steuerberatungsgesellschaft EKT betätigt hatte, ist er erneut straffällig geworden. Durch Urteil des Landgerichts Münster vom 26. Mai 1987 wurde er wegen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Untreue und Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Eine der Betrugstaten (Anstellungsbetrug) war Anfang Oktober 1984 begangen worden. Die Revision des Antragstellers wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1987 verworfen. Die von ihm betriebene, für zulässig erklärte Wiederaufnahme des Verfahrens, während dessen gegen den Antragsteller wegen einer im Rahmen seiner Tätigkeit für die Steuerberatungsgesellschaft EKT begangenen Steuerhinterziehung mit Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 6. Dezember 1988 eine Geldstrafe von 180 Tagesstätzen zu je 50 DM verhängt wurde, hatte letztlich ebenfalls keinen Erfolg. Durch Urteil vom 21. Dezember 1988 erkannte das Landgericht Bielefeld, daß das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. Mai 1987 aufrechterhalten werde. Die dagegen eingelegte Revision wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 1989 als unbegründet verworfen.
Anschließend trat der Antragsteller die Freiheitsstrafe an. Eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafverbüßung wurde abgelehnt, weil der Antragsteller während des offenen Vollzugs auf der Autobahn - von einem Mandantenbesuch zurückkehrend - mit einem Blutalkoholgehalt von 1,87 Promille angetroffen und deshalb durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 19. Juli 1990 zu 30 Tagessätzen und dem Entzug der Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe setzte das Landgericht Bielefeld durch Beschluß vom 30. November 1990 die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus und die Bewährungszeit auf drei Jahre fest.
Der Antragsteller, der sich im Hinblick auf das abgeurteilte Alkoholdelikt in ärztliche Behandlung begab und wieder für die Steuerberatungsgesellschaft EKT tätig ist, beantragte am 15. März 1991, ihn erneut zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und dem Landgericht Münster zuzulassen. Unter dem 14. April 1992 hat sich der Vorstand der Antragsgegnerin unter Berufung auf § 7 Nr. 5 BRAO gegen eine Zulassung des Antragstellers ausgesprochen. Den - rechtzeitig gestellten - Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht hat der Ehrengerichtshof angenommen, daß der von der Antragsgegnerin in ihrem gemäß § 8 Abs. 2 BRAO erstatteten Gutachten geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO zur Zeit noch vorliege.
1.
Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung unter Berücksichtigung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie etwa Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230, 235, 237 f; Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 53/92 m.w.Nachw.).
2.
Diese Voraussetzungen liegen gegenwärtig noch vor.
a)
Zutreffend ist der Ehrengerichtshof davon ausgegangen, daß allein schon das schuldhafte Verhalten des Antragstellers, das zu seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Betruges, versuchter Gebührenüberhebung und Urkundenfälschung im Jahre 1981 und wegen Betruges, Untreue und Urkundenfälschung im Jahre 1987 führte, ihn für längere Zeit unwürdig gemacht hat, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Besonders schwer wiegt insoweit, daß der Antragsteller nach den in den Strafurteilen getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen, die sich der Senat aufgrund selbständiger Prüfung zu eigen macht, die im Jahre 1981 abgeurteilten Taten im Rahmen seiner anwaltlichen Berufsausübung ausgeführt hat, auch die dem Strafurteil aus dem Jahre 1987 zugrundeliegenden Vergehen im Zusammenhang mit seiner damaligen beruflichen Tätigkeit stehen und ferner der Antragsteller eines der 1987 abgeurteilten Vermögensdelikte Anfang Oktober 1984 noch während des Laufs der Bewährungszeit für die durch Urteil vom 23. Januar 1981 verhängte Freiheitsstrafe begangen hat. Nicht außer Betracht bleiben kann auch, daß der Antragsteller auch durch die mit Strafbefehl vom 6. Dezember 1988 geahndete Steuerhinterziehung und die während des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus dem Strafurteil vom 26. Mai 1987 begangene Trunkenheitsfahrt gezeigt hat, daß er nicht die Einstellung zu Recht und Gesetz besaß, die von einem Rechtsanwalt oder einem Anwaltsbewerber verlangt werden muß.
b)
Allerdings ist anerkannt, daß eine zunächst vorliegende Unwürdigkeit, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers aufgehoben zu werden vermag. Nach einer Reihe von Jahren kann das die Unwürdigkeit begründende Verhalten durch gute Führung und andere Umstände so viel an Bedeutung verloren haben, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Die Frage, wie viele Jahre seit diesem Verhalten bis zu dem Zeitpunkt vergangen sein müssen, in dem die Wiederzulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung grundsätzlich vier bis fünf Jahre in leichteren Fällen bis zu 15 oder 20 Jahren z.B. bei schwereren Fällen von Untreue oder Betrug (Senatsbeschluß vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 - Wiederzulassung 1 m.w. Nach.).
Die Delikte, die Gegenstand des Strafurteils vom 26. Mai 1987 sind, liegen zwar bereits acht Jahre zurück. Diesen Zeitraum haben die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof aber zu Recht noch nicht als ausreichend erachtet, um schon jetzt dem Interesse des Antragstellers an seiner beruflichen und sozialen Wiedereingliederung als Anwalt den Vorzug vor dem Interesse der Öffentlichkeit zu geben, die Gefährdung der Rechtsuchenden zu vermeiden und den Anwaltsstand integer zu halten. Dem stehen vor allem die Schwere der abgeurteilten Taten entgegen. Auch der Umstand, daß der Antragsteller während des offenen Vollzugs der durch das vorgenannte Strafurteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe erneut dadurch straffällig geworden ist, daß der mit einem Blutalkoholgehalt von 1,87 Promille im Straßenverkehr ein Fahrzeug führte, kann nicht außer Betracht bleiben, mag er auch inzwischen von der Alkoholsucht befreit sein. Andererseits kann zugunsten des Antragstellers nicht entscheidend ins Gewicht fallen, daß er sich nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft im November 1990 bisher straffrei geführt hat, zumal die Bewährungszeit (bis 30. November 1993) noch läuft (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 30. November 1987 a.a.O.).
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Ulsamer
Groß
Schmitz
Weise
Müller
Salditt