Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.1998, Az.: 5 StR 216/98
Auslegung des Qualifikationsmerkmals "Waffe"; Auslegung des Merkmals "körperliche Unversehrtheit"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1998
- Aktenzeichen
- 5 StR 216/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16819
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 26.01.1998
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1998, 461-462 (Volltext mit red. LS)
- StV 1998, 488
Verfahrensgegenstand
versuchte schwere räuberische Erpressung u. a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 27. Mai 1998 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. Januar 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. April 1998 bemerkt der Senat:
Bei der Tat setzte ein Mittäter des Angeklagten plangemäß eine Pistole als Drohmittel ein. Der Tatrichter hat nicht feststellen können, welche Eigenschaften die Pistole hatte und ob oder wie sie geladen war. Er hat deshalb die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. angewendet und - rechtsfehlerfrei - einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. verneint.
Für die Frage, ob § 250 StGB i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) gegenüber dem zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils geltenden Recht das "mildeste Gesetz" ist (§ 2 Abs. 3 StGB; § 354a StPO), kommt es nicht darauf an, wie die genannte neue Vorschrift insoweit auszulegen ist, als sie das Qualifikationsmerkmal "Waffe" enthält; denn jedenfalls ist hier das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a StGB n.F. erfüllt, was zum gleichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wie die vom Tatrichter angewendete Vorschrift des § 250 Abs. 1 StGB a.F. führt.
Das Merkmal der körperlichen schweren Mißhandlung (§ 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a StGB n.F.) ist im Rahmen der Raubvorschriften zwar neu, war jedoch bereits dem bisherigen Recht eigen. So enthielt das alte Recht dieses Merkmal in der Vorschrift des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles. Das neue Recht enthält das genannte Merkmal als Qualifikationsgrund in der Vorschrift des § 176a Abs. 4 Nr. 1 StGB. Das Merkmal der körperlichen schweren Mißhandlung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a StGB n.F. ist daher ebenso zu interpretieren wie nach bisherigem Recht. Allerdings reicht zur Erfüllung dieses Merkmals nicht aus, daß die körperliche Unversehrtheit des Opfers "nicht nur unerheblich beeinträchtigt worden ist" (BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1993 - 4 StR 717/93 -, bei Miebach NStZ 1994, 223). Andererseits hat die körperliche schwere Mißhandlung nicht zur Voraussetzung, daß die Folgen der schweren Körperverletzung (§ 224 StGB a.F.; § 226 StGB n.F.) eingetreten sind. Vielmehr muß die körperliche Integrität des Opfers schwer, das heißt mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein. Es genügen dabei heftige und mit Schmerzen verbundene Schläge (Laufhütte in LK 11. Aufl. § 176 Rdn. 24). Diese Voraussetzungen sind hier jedenfalls gegeben, da der Angeklagte mehrfach gegen den Kopf des Opfers schlug, so daß dieses eine Siebbeinfraktur, eine Gesichtsschädelprellung mit Monokelhaematom und eine Trommelfellperforation erlitt. Hinsichtlich dieser Feststellungen schließt der Senat aus, daß der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn bereits in der Tatsachenhauptverhandlung die Möglichkeit bestanden hätte, ihn auf das neue Recht hinzuweisen.
Häger
Basdorf
Nack
Gerhardt