Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.1993, Az.: 4 StR 717/93
Voraussetzungen für eine schwere körperliche Mißhandlung im Sinne des § 176 Abs. 3 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1993
- Aktenzeichen
- 4 StR 717/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Schwerin - 18.01.1993
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Prozessführer
Heiko B. aus T., geboren am ... 1963 in C.,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 14. Dezember 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 18. Januar 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in weiterer Tateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet.
Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig und im übrigen unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. November 1993 zutreffend dargelegt hat.
Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch insofern wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Die Strafkammer hat die gegen den Angeklagten verhängte Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB entnommen. Von einer schweren körperlichen Mißhandlung im Sinne dieser Vorschrift kann aber nach den Feststellungen nicht ausgegangen werden. Entgegen der Wertung der Strafkammer reicht es dafür nicht aus, daß die körperliche Unversehrtheit des Kindes durch das Handeln des Angeklagten - wie in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt ist (UA 8) - "nicht nur unerheblich beeinträchtigt worden ist", wenn sie auch roh im Sinne des § 223 b StGB war. Auch sonst liegt bei einer Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen die Annahme eines besonders schweren Falles fern.
Im übrigen hat die Strafkammer auch nicht erkennbar bedacht, daß unter den gegebenen Umständen - was zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein könnte - schädliche Auswirkungen auf die ungestörte sexuelle Entwicklung des Tatopfers ausgeschlossen oder jedenfalls unwahrscheinlich sein könnten. Zu einer Erörterung dieses Gesichtspunktes bestand hier aber schon deswegen Anlaß, weil das geschädigte Kind zur Tatzeit erst 4 1/2 Monate alt war, so daß es den Sexualbezug der Handlungen des Angeklagten nicht wahrgenommen haben wird.
Meyer-Goßner
Steindorf
Nehm
Tolksdorf