Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.1998, Az.: 2 StR 172/98
Keine strafschärfende Berücksichtigung des Vorsatzes bei Rücktritt vom Versuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1998
- Aktenzeichen
- 2 StR 172/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bad Kreuznach - 13.01.1998
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
sexueller Mißbrauch eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 13. Mai 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. Januar 1998 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt (Einzelstrafen: 2 Jahre, 3 Jahre). Dagegen wendet sich die auf eine unzulässige Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Die Strafkammer hat im zweiten Fall straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte "sogar den Oralverkehr angestrebt" hat. Dem liegt zugrunde, daß der Angeklagte - neben der Vornahme im wesentlich gleicher sexueller Handlungen wie im ersten Fall - das Kind gefragt hat, ob es seinen Penis in den Mund nehmen wolle, und - nach Ablehnung - ihm dafür 10,00 DM angeboten hat. Nach erneuter Ablehnung hat er nicht weiter auf diesem Ansinnen insistiert.
Die strafschärfende Bewertung dieses Verhaltens ist rechtsfehlerhaft. Von dem darin liegenden Versuch des sexuellen Mißbrauchs ist der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten. Das hat zur Folge, daß der auf diese Handlung gerichtete Vorsatz nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (BGH NStZ 1996, 491 [BGH 14.02.1996 - 3 StR 445/95], Beschl. des Senats vom 4. Juli 1997 - 2 StR 273/97). Bei der im Verhältnis der für den ersten Fall verhängten deutlich erhöhten Einzelstrafe kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter ohne diese
fehlerhaften Erwägungen eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Der Senat hebt auch die weitere Einzelstrafe auf, um dem neu zu entscheidenden Tatrichter eine umfassende neue Strafzumessung zu ermöglichen.
Theune
Die Richter Niemöller und Rothfuß sind infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Jähnke
Otten