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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.1997, Az.: 2 StR 273/97

Revisionsrechtliche Beurteilung einer gefährlichen Körperverletzung; Aufhebung des Schuldspruches wegen strafschärfender Berücksichtigung eines Rücktritts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1997
Aktenzeichen
2 StR 273/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 12.12.1996

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Prozessführer

Abbas Sezai Y. aus F., geboren am ... 1955 in S. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Juli 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1996 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und das bei der Tat verwandte Messer eingezogen. Mit seiner Revision, die sich - nach zulässiger Beschränkung - allein gegen den Strafausspruch richtet, rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

3

Die Strafkammer hat angenommen, daß der Angeklagte, der seine Schwester mit einem Messerstich in den Magen lebensgefährlich verletzt hatte, vom Tötungsversuch strafbefreiend gemäß § 24 StGB zurückgetreten ist. Gleichwohl hat sie bei der Strafzumessung im Rahmen der Darstellung der erschwerenden Umstände folgendes ausgeführt: "Er hat mit großer Wucht und mit unbedingtem Tötungsvorsatz seiner Schwester eine lebensbedrohliche Verletzung zugefügt .... Die Tat stand kurz vor der Vollendung." Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Das Rücktrittsprivileg bewirkt, daß der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (BGH NStZ 1996, 491 [BGH 14.02.1996 - 3 StR 445/95]). Es ist nicht auszuschließen, daß sich der darin liegende Rechtsfehler auf die Höhe der nur drei Monate unter der Strafrahmenobergrenze des § 223 a StGB verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Jähnke
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