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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.1998, Az.: 4 StR 124/98

Zulässigkeit der Anfechtung eines Urteils durch eine Nebenklägerin mit dem Ziel eine andere Rechtsfolge zu verhängen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1998
Aktenzeichen
4 StR 124/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 18153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 24.10.1997

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

In dem Rechtsstreit
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 30. April 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Oktober 1997 wird als unzulässig verworfen.

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

  2. 2.

    Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt K.-H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags - begangen am Ehemann der Nebenklägerin - in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2

1.

Die Nebenklägerin hat nur beantragt,

"das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Oktober 1997 aufzuheben".

3

Sie hat es versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil nicht mit dem Ziel einer höheren Bestrafung des Angeklagten anfechte, sondern mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.). Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann sie das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Ob die Beschwerdeführerin hiernach ein zulässiges Ziel verfolgt, muß sich aus dem Revisionsantrag und/oder dessen Begründung zweifelsfrei ergeben (vgl. BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Daran fehlt es hier; denn weder aus dem unbestimmten Antrag noch aus der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge ging eindeutig hervor, daß die Nebenklägerin eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebte; vielmehr blieb die Möglichkeit offen, daß sie eine höhere Strafe wegen Totschlags, z.B. nach § 212 Abs. 2 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe, erreichen wollte, wofür auch der in der Hauptverhandlung so gestellte Schlußantrag des Nebenklägervertreters Rechtsanwalt B. sprechen konnte (SA Bd. II Bl. 546).

4

Die Klarstellung des Rechtsmittelzieles durch den Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. Z. vom 19. März 1998 vermag nichts an der Unzulässigkeit der Revision zu ändern; denn dieser Vortrag der Revision ist nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht und deshalb verspätet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 1993 - 4 StR 432/93 und vom 20. Januar 1998 - 4 StR 629/97).

5

2.

Dem Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden. Soweit die Beschwerdeführerin die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung ihrer eigenen Revision begehrt, ist für die Bewilligung im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels kein Raum (BGH StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12). Der Antrag wird aber auch abgelehnt, soweit die Nebenklägerin der Revision des Angeklagten entgegentreten will; denn einer anwaltlichen Vertretung der Nebenklägerin bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).

6

3.

Da die Revision der Nebenklägerin erfolglos ist, trägt sie gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1995 - 2 StR 113/95).

Meyer-Goßner
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann