Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1998, Az.: X ZR 6/98
Einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung; Verletzung eines Patentrechts; Herstellung einer wasserundurchlässigen Dichtungsmatte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1998
- Aktenzeichen
- X ZR 6/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 17694
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 20.11.1997
Rechtsgrundlagen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 22. April 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt,
Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus Ziff. III des Tenors des am 20. November 1997 verkündeten Urteils des Oberlandesgerichts München einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents 0 278 419 (Klagepatents). Von der Beklagten und anderen erhobene Einsprüche gegen das Klagepatent hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts zurückgewiesen. Die hiergegen von der Beklagten erhobene Beschwerde hat die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts durch Entscheidung vom 7. Februar 1996 zurückgewiesen. Auf eine von einer S. GmbH, L. erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 18. März 1997 das Klagepatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur insoweit für nichtig erklärt, als es die Klägerin nicht verteidigt hat. Anspruch 1 des Klagepatents in der verteidigten Fassung hat danach folgenden Wortlaut, wobei die Änderung gegenüber der erteilten Fassung fett und kursiv wiedergegeben ist:
"Wasserundurchlässige Dichtungsmatte (1), bestehend im wesentlichen aus einer Trägerschicht (2), einer Zwischenschicht aus quellfähigem Ton (3) und einer Deckschicht (4),
dadurch gekennzeichnet,daß
a)
die Träger- und/oder die Deckschicht (2, 4) aus einem Vliesstoff und die gegebenenfalls nicht aus einem Vliesstoff bestehende Schicht aus einem Gewebe oder Gewirke besteht undb)
alle drei Schichten (2-4) miteinander vernadelt sind,wobei die Trägerschicht und die Deckschicht auch beim und nach dem Aufquellen des quellfähigen Tons fest verbunden bleiben, um einen Quellgegendruck aufzubauen, der eine dichtere Packung der gequollenen Tonteilchen gewährleistet."
Gegen das Urteil vom 18. März 1997 ist Berufung eingelegt.
Die Beklagte läßt durch eine N. GmbH eine wasserundurchlässige Dichtungsmatte herstellen und vertreibt diese. Für diese Matte ist das nach Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents angemeldete europäische Patent 0 536 475 erteilt, dessen Anspruch 1 wie folgt lautet:
"Dichtungsmatte für den Einsatz im Tiefbau zur Isolation von Erdreich gegen Flüssigkeiten, insbesondere Wasser, mit zwei äußeren, aus Fasermaterial bestehenden Schichten, zwischen die ein Pulver aus mineralischem Dichtungsmaterial, z.B. Bentonit, eingebracht ist, sowie die beiden Schichten miteinander in Verbindung stehen,
dadurch gekennzeichnet,
daß zwischen den beiden Schichten (1, 2) ein Aerovlies (3) eingebracht ist, in welches das Pulver (4) aus mineralischem Dichtungsmaterial eingelagert ist, sowie die beiden Schichten (1, 2) mit dem dazwischen befindlichen Aerovlies (3) miteinander vernäht sind."
Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte verletze durch Benutzung der N. Dichtungsmatte das Klagepatent.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. W. sei zwar von der seitens der Klägerin behaupteten äquivalenten Verwirklichung der Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform auszugehen; einer Verurteilung der Beklagten stehe aber entgegen, daß die angegriffene Ausführungsform gegenüber dem Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt ihrerseits eine patentfähige Erfindung nicht verkörpere.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat seinerseits Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Dipl.-Ing. Dr. Z.. Gestützt auf dieses Gutachten hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, weil die N. Dichtungsmatte als äquivalente Ausführungsform in den Schutzbereich des Klagepatents falle und der Einwand der Beklagten nicht durchgreife, sie arbeite nach dem Stand der Technik. Neben der Verurteilung zur Unterlassung und einer Schadensersatzfeststellung lautet der Ausspruch dahin, daß die Beklagte über den Umfang der Verletzungshandlungen seit dem 23. April 1992 Rechnung zu legen habe, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die Mengen, Preise, Zeiten und Abnehmer der einzelnen Lieferungen oder Lieferangebote, ferner Art und Umfang der Werbung (Werbeträger, Auflage, Erscheinungszeit, Verbreitungsgebiet und Kosten) sowie der aus den Verletzungshandlungen gezogenen Gewinn, unter Angabe der ihn bestimmenden Faktoren (Material- und Personal, Vertriebs- und Gemeinkosten) ergeben.
Die Beklagte, die vor dem Oberlandesgericht vergeblich Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hatte, verfolgt mit ihrer Revision ihr Begehren nach Klageabweisung weiter und bittet hilfsweise, den Verletzungsrechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.
Weil nach Erbringung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung angeordneten Sicherheit durch die Beklagte die Klägerin Vollstreckung des Rechnungslegungsausspruchs und Übermittlung einer hierzu nötigen Bankbürgschaft als Sicherheit angekündigt hat, beantragt die Beklagte vorab,
die Zwangsvollstreckung aus Ziff. III des Berufungsurteils (Rechnungslegung) bis zur Entscheidung über die gegen das Urteil eingelegte Revision, hilfsweise bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsberufungsverfahren einzustellen,
weiter hilfsweise, die Einstellung der Zwangsvollstreckung von einer noch weitergehenden Sicherheitsleistung der Beklagten abhängig zu machen.
Äußerst hilfsweise bittet sie, die Zwangsvollstreckung dahin einzustellen, daß die Rechnungslegung nur gegenüber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten, vom Gericht bestellten Wirtschaftsprüfer zu erfolgen habe.
II.
Das Gesuch der Beklagten nach einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig. Ein gesetzlicher Grund zur Einstellung ist jedoch nicht gegeben.
1.
Für den Fall, daß gegen ein vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt ist, sieht das Gesetz (§ 719 Abs. 2 ZPO) eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur vor, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Durch diese Ausnahmeregelung kommt zum Ausdruck, daß eine Suspendierung der gesetzlichen Vollstreckbarkeit beispielsweise eines Urteils eines Oberlandesgerichts nur bei Vorliegen besonderer Nachteile in Betracht kommt, die gerade in der Person des Schuldners sich zu realisieren drohen. Regelmäßig mit einer Vollstreckung eines Titels des betreffenden Inhalts verbundene Nachteile reichen nicht aus. Sie sind als normale Folge des ergangenen Urteils und seiner Vollstreckbarkeit hinzunehmen.
2.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, daß als Folge der Vollstreckung der Verurteilung zur Rechnungslegung die Gefahr anderer Nachteile drohe. Die Beklagte verweist darauf, daß sie ihren gesamten Kundenkreis offenbaren müßte. Infolge der Offenlegung wäre die Klägerin in der Lage, in ihre Vertriebs- und Kostenstruktur einzudringen und insbesondere essentielle Betriebsinterna zu erfahren. Die Beklagte beanstandet damit nur, daß die Vollstreckung das im Falle der Rechtskraft eintretende Prozeßergebnis vorwegnehmen würde. Dies stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch keinen unersetzlichen Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO dar (Beschl. v. 07.09.1990 - I ZR 220/90, NJW-RR 1991, 186, 187 m.w.N.). Eine Besonderheit ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, daß die Klägerin in unmittelbarer Konkurrenz zur Beklagten steht. Ein Patentverletzungsprozeß und ein insoweit ergehendes vollstreckbares Urteil haben regelmäßig ihren Grund in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis der Parteien. Soweit die Beklagte schließlich noch die Befürchtung einer unrechtmäßigen Rufschädigung mit irreparablen Folgen äußert, weil die Klägerin durch die Rechnungslegung in die Lage versetzt wäre, Kunden mit Mitteln zu gewinnen, deren Legalität nachzuprüfen der Beklagten nur sehr schwer möglich, wenn nicht gar unmöglich sei, beinhaltet der Vortrag der Beklagten eine bloße Vermutung; nachprüfbare Umstände, die ein solches Verhalten der Klägerin erwarten ließen, sind nicht dargetan.
3.
Unter diesen Umständen kann das hilfsweise Begehren, die Zwangsvollstreckung von einer weitergehenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder mit einem Wirtschaftsprüfervorbehalt zu versehen, ebenfalls keinen Erfolg haben.
Jestaedt,
Melullis,
Scharen,
Keukenschrijver