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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.1998, Az.: VII ZR 116/96

Gewährte Kostenfreiheit vom Landesgesetz; Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1998
Aktenzeichen
VII ZR 116/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 15615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg
OLG Celle

Fundstellen

  • BauR 1998, 598-599 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1999, 313
  • MDR 1998, 680 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1998, 1222 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1998, 1531 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die von einem Landesgesetz gewährte Kostenfreiheit erstreckt sich nicht auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1997 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Kläger, ein niedersächsischer Landkreis, wendet sich gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1997 über Verfahrenskosten von 7.415,70 DM, die ihm nach Nichtannahme seiner Revision im Beschluß vom 31. Juli 1997 auferlegt wurden. Er beruft sich auf Kostenfreiheit nach §§ 2 Abs. 2 Satz 2 GKG, 1 Abs. 1 Nr. 2 NiedersGerGebBefrG.

2

Die Erinnerung ist nicht begründet. Dem Kläger kommt für das Revisionsverfahren keine Kostenfreiheit zugute.

3

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 2. Dezember 1971 - III ZR 31/71 = MDR 1972, 308 f; vom 30. Mai 1978 - VI ZR 128/76 = Rpfleger 1978, 305; vom 28. Juni 1984 - VII ZR 318/83), die allgemein Zustimmung findet (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 2 GKG Rdn. 14; Markl/Meyer, GKG, 3. Aufl., § 2 Rdn. 17; Drischler/Oestreich/Winter, GKG, § 2 Rdn. 13; Klässel Rpfleger 1972, 433; Höver JVBl 72, 41; zuletzt BFH, Beschluß vom 11. November 1997 - VII E 6/97), erstreckt sich eine landesrechtliche Kostenfreiheit nicht auf das Verfahren vor Bundesgerichten.

4

Der Landesgesetzgeber hat keine Kompetenz für die Regelung der Kostenerhebung bei Bundesgerichten. Eine Gebietskörperschaft kann Kostenregelungen allenfalls für die von ihr unterhaltenen Einrichtungen treffen. § 2 Abs. 2 Satz 2 GKG hat diese "räumlich" beschränkte Gesetzgebungskompetenz der Länder ebensowenig wie die Vorgängerbestimmungen erweitert. Der Wortlaut, daß eine Regelung "unberührt" bleibt, bestätigt deren Geltung, ohne gleichzeitig den Anwendungsbereich zu vergrößern. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt nichts anderes. Im Zuge der Kostenrechtsreform, die zur Neufassung des GKG vom 15. Dezember 1975 führte, also zu einem Zeitpunkt, als die Entscheidung des III. Senats vom 2. Dezember 1971 (MDR 1972, 308) bereits bekannt war, spielte die Frage landesrechtlicher Kostenfreiheit keine Rolle. Eine erweiternde Auslegung des § 2 GKG ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten.

5

Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.

6

Thode

7

Haß

8

Hausmann

9

Wiebel

10

Kuffer