Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.1984, Az.: VII ZR 318/83
Befreiung von der Zahlung von Verfahrenskosten für einen Landkreis; Gewährung einer Kostenfreiheit für einen Landkreis durch Regelungen im Landesgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1984
- Aktenzeichen
- VII ZR 318/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 2 Abs. 2 S. 2 GKG
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 des niedersächsischen Gesetzes über Gebührenbefreiung
Prozessführer
Landkreis S.-F., W. Straße ..., S.
Prozessgegner
Firma H. AG. vormals Gebrüder He. S.allee ..., H.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. S., V., Dr. P., Dr. ..., Ha. und He.,
ebenda.
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Doerry, Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
am 28. Juni 1984
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 4. April 1984 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat die gegen den beklagten Landkreis gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache wegen der Höhe des Klageanspruchs zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt, das Rechtsmittel aber vor Einreichung der Revisionsbegründung wieder zurückgenommen. Mit Kostenrechnung vom 4. April 1984 wurde daraufhin nach Nr. 1031 des Kostenverzeichnisses eine von ihm zu entrichtende Verfahrensgebühr angesetzt.
Der Beklagte ist der Auffassung, als Landkreis sei er gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GKG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des niedersächsischen Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (GVBl. S. 111) von der Zahlung der Gebühren befreit, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen erheben. Er hat deshalb - ohne Mitwirkung seines Prozeßbevollmächtigten - das gegen die Kostenrechnung "zulässige Rechtsmittel" eingelegt.
Die nach § 5 Abs. 1, 3 GKG zulässige Erinnerung des Beklagten ist nicht begründet.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Von dieser Regelung wird der Beklagte als Landkreis nicht erfaßt. Er genießt daher aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften keine Kostenbefreiung (vgl. Markl, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl., § 2 Rdn. 5).
Der Beklagte kann sich aber auch nicht auf eine landesrechtliche Kostenfreiheit berufen. Zwar bleiben nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GKG landesrechtliche Vorschriften unberührt, die für Verfahren vor ordentlichen Gerichten Befreiung von Kosten gewähren. Eine solche von einem Landesgesetz gewährte Kostenfreiheit erstreckt sich aber nur auf das Gebiet des betreffenden Landes. Sie umfaßt nicht das Verfahren vor den Gerichten des Bundes (BGH MDR 1972, 308; Rpfleger 1978, 305; Drischler/Oestreich/Henn/Haupt, Gerichtskostengesetz, § 2 Anm. 13; Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., § 2 GKG Anm. 4; Markl, a.a.O. Rdn. 7a). Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ist der Beklagte deshalb trotz der im niedersächsischen Landesrecht ausgesprochenen Kostenbefreiung von der Zahlung der Verfahrensgebühr nicht befreit.
Doerry
Obenhaus
Walchshöfer
Quack