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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.1998, Az.: 5 StR 55/98

Versuchter Mord an Grenzbeamten der DDR; Mordversuch von West-Berlin auf ein Streifenfahrzeug in Ost-Berlin; Anwendung des StGB auf Fälle grenzüberschreitender Taten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1998
Aktenzeichen
5 StR 55/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 30.09.1997

Verfahrensgegenstand

versuchten Mordes

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 17. März 1998 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten D gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat gegen den Angeklagten wegen (tateinheitlich in zwei Fällen begangenen) versuchten Mordes auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt und sie mit den einer rechtskräftigen elfjährigen Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten zurückgeführt. Die Revision hat keinen Erfolg. Insbesondere hält die beanstandete Bestrafung unter Zugrundelegung des Strafrahmens aus §§ 211, 23, 49 StGB - anstelle des milderen aus §§ 112, 21, 62 StGB-DDR (Mindeststrafe: sechs Monate statt drei Jahre Freiheitsstrafe) - sachlichrechtlicher Prüfung stand.

2

Der Angeklagte gab im Juli 1970 über die zwischen Berlin(West) und der DDR gezogene Grenzbefestigung Schüsse auf ein Streifenfahrzeug der DDR-Grenztruppen ab; er nahm dabei in Kauf, die beiden - letztlich unverletzt gebliebenen - Insassen zu töten. Der Angeklagte stand bei Abgabe der Schüsse auf einem direkt hinter der Grenzmauer von ihm und dem als Gehilfen verurteilten Mitangeklagten errichteten Podest, das sich - infolge der in gewisser Distanz zum Grenzverlauf gezogenen Mauer - bereits auf DDR-Gebiet befand.

3

Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob eine Anwendung des Strafgesetzbuches auf die vor Inkrafttreten des Grundlagenvertrages begangene Tat nach den Regeln des interlokalen Strafrechts tatsächlich ausgeschlossen war, hier zumal vor dem Hintergrund, daß der Angeklagte Bürger der Bundesrepublik Deutschland war, zudem ersichtlich meinte, diesseits der Grenzmauer in Berlin(West) zu handeln. Es kann auch dahinstehen, ob das Strafgesetzbuch nach diesen Grundsätzen wenigstens deshalb anzuwenden wäre, weil die Tat auch in Berlin(West) begangen worden ist (§ 9 Abs. 1 StGB; s. auch § 7 Abs. 1 StPO). Dies käme in Betracht, wenn der Angeklagte bereits hier mit dem Versuch begonnen hätte; ferner - worauf das Schwurgericht unter anderem abstellt - möglicherweise deshalb, weil er hier jedenfalls mit der Verwirklichung des konkreten Tatgeschehens begonnen hat, nämlich mit der Tathandlung eines tateinheitlichen (wenngleich teilverjährten) Führens einer Schußwaffe (vgl. zum Begriff der Tat: Gribbohm in LK 11. Aufl. vor § 3 Rdn. 202, § 9 Rdn. 41). Daß - wie die Revision zutreffend ausführt - die weitergehende, an BGHSt 39, 88 [BGH 04.12.1992 - 2 StR 442/92] orientierte Begründung des Schwurgerichts zum Vorliegen eines Tatorts in Berlin(West) mangels Mittäterschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem wegen Beihilfe verurteilten Mitangeklagten nicht tragfähig ist, wäre danach unschädlich.

4

All dies bedarf keiner Entscheidung. Im Blick auf die Höhe der verhängten Strafe - nicht zuletzt auch der sehr maßvollen Gesamtstrafe - ist im Ergebnis mit dem Generalbundesanwalt jedenfalls auszuschließen, daß die Anwendung des Strafrechts der DDR konkret zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten hätte führen können. Das Schwurgericht hat die namentlich in Umständen des Zeitablaufes und der geringen Tatfolgen begründeten gewichtigen Milderungsgründe umfassend gewürdigt und sich bei der Bestrafung der gleichwohl sehr gefährlichen und gewichtigen Tat nicht etwa an der von ihm zugrunde gelegten Mindeststrafe orientiert. Bei dieser Sachlage schließt der Senat aus, daß bei Annahme einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe - die zeitige Höchststrafe beträgt nach StGB und StGB-DDR jeweils gleichermaßen 15 Jahre Freiheitsstrafe - eine mildere Ahndung in Betracht gekommen wäre.

Laufhütte,
Harms,
Häger,
Basdorf,
Nack