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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.01.1998, Az.: AnwZ (B) 27/97

Berichtigung des Rubrums eines Beschlusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.01.1998
Aktenzeichen
AnwZ (B) 27/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 18195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

In dem Rechtsstreit
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
am 5. Januar 1998
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert,
die Richter Dr. van Gelder und Dr. Fischer,
die Richterin Dr. Otten,
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Müller sowie
die Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:

Tenor:

Das Rubrum des Beschlusses vom 29. September 1997 wird dahin berichtigt, daß Antragsgegnerin die Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger Straße 21 - 25, Berlin-Schöneberg, ist.

Der letzte Satz des 2. Absatzes auf Seite 3 der Entscheidung entfällt ersatzlos.

Gründe

1

Der Senat hat den Berichtigungsbeschluß des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 1. April 1997 - der im Entscheidungstenor genannt wurde - versehentlich nicht berücksichtigt. Dieser Beschluß hat zutreffend darauf verwiesen, daß nach Ziffer 70 der Allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz über Angelegenheiten der Rechtsanwälte vom 22. April 1996 (nicht 1995) - abgedruckt im Amtsblatt für Berlin 1996, S. 1738, 1741 - es hinsichtlich der Verfahren nach dem Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) bei der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz verbleibt.

Deppert
van Gelder
Fischer
Otten
Salditt
Müller
Christian