Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.1997, Az.: 4 StR 610/97
Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl; Diebstahl unter unmittelbarer Zusammenwirkung von mindestens zwei Bandenmitgliedern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 610/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 15541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 22.08.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 18. Dezember 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22. August 1997
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl in fünf Fällen sowie der Anstiftung zum Diebstahl in 22 Fällen schuldig ist,
- 2.
mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12, 14 und 17 bis 27 der Urteilsgründe,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Anstiftung zum Bandendiebstahl und wegen Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl in 26 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Feststellungen zu den Fällen II 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12, 14 und 17 bis 27 der Urteilsgründe tragen nicht die Verurteilung wegen Anstiftung zum Bandendiebstahl oder zum schweren Bandendiebstahl. Die Tatbestände der §§ 244, 244 a StGB setzen voraus, daß der Diebstahl jeweils unter unmittelbarer - örtlicher und zeitlicher - Zusammenwirkung von mindestens zwei Bandenmitgliedern begangen wird (vgl. BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1997 - 4 StR 544/97; Tröndle StGB 48. Aufl. § 244 Rdn. 12, 13, § 244 a Rdn. 2). Daran fehlt es nach den Feststellungen in den genannten Einzelfällen. Scheidet somit (schwerer) Bandendiebstahl als Haupttat aus, so kommt auch die Annahme von Anstiftung hierzu nicht in Betracht.
Jedoch hat der Haupttäter im Fall II 5 einen Diebstahl und in den Fällen II 1 bis 3, 6 bis 9, 11, 12, 14 sowie 17 bis 27 jeweils Diebstähle in einem besonders schweren Fall (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 StGB) begangen, zu denen der Angeklagte angestiftet hat.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
§ 265 StPO steht nicht entgegen.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der hiervon betroffenen Einzelstrafen zur Folge und zwingt damit auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Maatz
Athing
Solin-Stojanovic
RiBGH Dr. Ernemann ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert; Meyer-Goßner