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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1997, Az.: 2 StR 591/97

Sexueller Missbrauch eines Kindes; Einlassung zur Sache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1997
Aktenzeichen
2 StR 591/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1998, 250-251

Verfahrensgegenstand

sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1997
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. Juli 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

3

I.

Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Die Anklage entspricht den Anforderungen, die bei einer Mehrzahl gleichgelagerter oder ähnlicher Straftaten zu stellen sind. Die Einzelakte sind ausreichend konkretisiert und individualisiert, so daß kein Zweifel am Umfang der Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils besteht. Die Angaben in der Anklageschrift sind auch keinesfalls so vage, daß der Angeklagte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt gewesen wäre.

4

II.

Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.

5

Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Seine Verurteilung stützt sich ausschließlich auf die Angaben, die das Tatopfer dem Zeugen PHK S. anläßlich seiner polizeilichen Vernehmung am 12. Februar 1996 gemacht hat. Das zu den Tatzeiten sechs bis zehn und in der Hauptverhandlung 14 Jahre alte Tatopfer hat vor dem erkennenden Gericht seine polizeilichen Angaben als "erlogen" (UA S. 6) bezeichnet.

6

In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht - oder wie hier ein Angeklagter sich nicht einläßt und nur die Aussage des einzigen Belastungszeugen zur Verfügung steht - und die Entscheidung allein davon abhängt, ob diesem einen Zeugen zu folgen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt erst recht, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe nicht mehr aufrecht hält und seine polizeilichen Angaben nur durch die Verhörsperson eingeführt werden.

7

Diesen erhöhten Anforderungen wird das tatrichterliche Urteil hier nicht gerecht.

8

In den Urteilsgründen wird die Entstehungsgeschichte der polizeilichen Aussage des Tatopfers nicht erörtert, obgleich dieser bei der Bewertung kindlicher Zeugen in Mißbrauchsfällen besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschluß vom 5. November 1997 - 3 StR 558/97). Der Tatrichter hat sich auch mit der Persönlichkeit des Tatopfers und seinem Umfeld nicht näher auseinandergesetzt. Dies war aber für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben wichtig. In diesem Zusammenhang gewinnt auch der Umstand Bedeutung, daß der Tatrichter nicht nur Bedenken hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Taten durch den Zeugen hat, sondern auch bezüglich der Anzahl der Taten.

9

Die rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der neue Tatrichter aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung wiederum zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt, zumal da die Erklärung des Zeugen, weshalb er bei der Polizei falsche Angaben gemacht habe, vom Tatrichter zutreffend als "kein auch nur annähernd plausibles Motiv" (UA S. 7) angesehen wird. Möglicherweise können sich aus einer Aufklärung der dem Angeklagten mit der Anklage weiter vorgeworfenen und gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Sexualstraftaten zum Nachteil anderer Jungen Indizien für eine Begehung der Taten durch den Angeklagten ergeben.

Jähnke
Theune
Niemöller
Otten
Rothfuß