Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.1997, Az.: 3 StR 558/97
Sexueller Missbrauch von Kindern; Sachrüge der unzureichenden Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 558/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 26.07.1997
Fundstelle
- StV 1998, 362-363
Verfahrensgegenstand
sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 5. November 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Juli 1997 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen verurteilt und wegen weiterer zwei angeklagter Fälle freigesprochen. Der Angeklagte beanstandet mit der Sachrüge zu Recht die unzureichende Beweiswürdigung.
Der nicht vorbestrafte Angeklagte, der die Taten bestritten und sich auf ein Kompott zwischen seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau und den geschädigten Kindern, die im Tatzeitraum sieben und neun Jahre alt waren, berufen hat, wird durch die beiden Mädchen belastet, ohne daß weitere aussagekräftige Beweismittel zur Tatbegehung zur Verfügung stehen. Bei einer solchen Sachlage, bei der Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht Glauben schenkt, müssen die Urteilsgründe für das Revisionsgericht nachvollziehbar erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH StV 1995, 6, 7 m.w.Nachw.). Unter diesem Gesichtspunkt hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
In den Urteilsgründen wird die Entstehungsgeschichte der Aussagen der beiden Töchter mit keinem Wort erörtert, obgleich dieser bei der Bewertung kindlicher Zeugen in Mißbrauchsfällen besondere Bedeutung zukommt (BGH NStZ 1994, 227).
Die Strafkammer führt aus, daß ein Motiv für eine Falschbelastung nicht ersichtlich sei, ohne zu erörtern, ob die Belastungen im Zusammenhang mit dem Ehescheidungs- und Sorgerechtsverfahren stehen könnten. Schließlich wertet die Strafkammer den Umstand, daß die beiden Mädchen im Ermittlungsverfahren je zwei Vorfälle geschildert hatten, in der Hauptverhandlung aber nur noch die Beschuldigung für ein Geschehen aufrechterhalten haben, als ausdrücklichen Beleg für die "Wahrheitsliebe" der Zeuginnen, weil sie bei einer "eingetrichterten" Aussage eine solche Reduzierung nicht vorgenommen hätten. Sie hätte jedoch näher der Frage nachgehen müssen, ob nicht die fehlende Aussagekonstanz Anlaß zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit gibt, und sich hierzu mit der Entwicklung des Aussageverhaltens näher auseinandersetzen müssen. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, wie detailliert die Zeuginnen ursprünglich beide Vorfälle geschildert, wie sie diese Schilderungen jeweils gegenüber Angehörigen, Polizei, Ermittlungsrichter und der Sachverständigen wiederholt hatten und ob es nachvollziehbare Erklärungen für die Aussageeinschränkung gibt.
Unzureichend ist schließlich die Darstellung des Ergebnisses der Glaubwürdigkeitsbegutachtung. Die Strafkammer hat sich damit begnügt, lediglich pauschal darauf hinzuweisen, daß die Sachverständige zu "demselben Ergebnis" gelangt sei. Will sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständigen anschließen, muß er entweder die eigenen Erwägungen oder aber die Anknüpfungstatsachen und die Ausführungen des Sachverständigen in einer Weise wiedergeben, die dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1997 - 2 StR 393/97).
Die neu entscheidende Strafkammer wird schließlich in die rechtliche Prüfung den Straftatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB einzubeziehen haben.
Blauth
Miebach
Winkler
Pfister