Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.1997, Az.: 4 StR 373/97
Revisionsrechtlicher Erfolg eines Antrages auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Anhörung des Angeklagten zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen bzw. bei Abschluss des Revisionsverfahrens durch abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 373/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 20713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Ernst Heinz M. aus S., geboren am ... 1957 in M.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Oktober 1997
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag des Angeklagten, ihm nachträglich gemäß § 33 a StPO rechtliches Gehör gegenüber der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. Juli 1997 zu gewähren, wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen vom 15. Oktober 1997 wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 6. März 1997, durch das er wegen Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt worden ist, Revision eingelegt. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist haben sowohl einer der Verteidiger als auch der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle die Sachrüge erhoben und Verfahrensrügen angebracht. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 1997 ausgeführt, daß zwei Verfahrensrügen unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, im übrigen aber auch - wie die weiteren Verfahrensrügen - unbegründet seien. Der Senat hat am 2. Oktober 1997 die Revision des Angeklagten durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
1.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 hat der Angeklagte die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO beantragt. Zur Begründung macht er geltend, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich vor Erlaß des erwähnten Beschlusses zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zu äußern, da dieser nicht ihm, sondern nur seinen Verteidigern zugestellt worden sei, die ihn nicht von dessen Inhalt unterrichtet hätten. Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden ist. Entgegen der Ansicht des Angeklagten reicht es aus, daß die Antragsschrift seinen Verteidigern zugestellt worden ist (BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1; BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1994 - 2 StR 194/94 - und vom 10. April 1996 - 3 StR 321/95); dies gilt unabhängig davon, daß auch der Angeklagte selbst das Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hatte (BGH, Beschluß vom 23. März 1995 - 1 StR 496/87; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 349 Rdn. 15).
2.
Soweit der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Verfahrensrügen begehrt, da er die vom Generalbundesanwalt angesprochenen Formfehler nicht verschuldet habe, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Die Sachentscheidung des Revisionsgerichts hat das Verfahren zum Abschluß gebracht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist danach nicht mehr möglich (BGHSt 17, 94; 23, 102; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1).
Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic