Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.04.1996, Az.: 3 StR 321/95
Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1996
- Aktenzeichen
- 3 StR 321/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes
Prozessführer
Norbert Walter B. aus N., geboren am ... 1953 in S.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. April 1996
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Angeklagten, ihm nachträglich gemäß § 33 a StPO rechtliches Gehör gegenüber der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Oktober 1995 zu gewähren und den die Revision verwerfenden Beschluß des Senats vom 28. Februar 1996 bis zur endgültigen Entscheidung "auszusetzen", werden zurückgewiesen.
Ein Fall, in dem die Nachholung rechtlichen Gehörs geboten wäre, liegt nicht vor. Der Senat hat in dem genannten Beschluß keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts war dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden. Rechtsanwalt N., der die Revision eingelegt hatte, war weiterhin sein Pflichtverteidiger. Dem Gebot des rechtlichen Gehörs ist genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht notwendig (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Mai 1994 - 3 StR 61/94 und Beschl. v. 13. Juli 1994 - 2 StR 194/93; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 349 Rdn. 15 m.w.N.).
Die vom Senat am 28. Februar 1996 nach § 349 Abs. 2 StPO getroffene Entscheidung über die Revision ist endgültig.
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach
Winkler